Erbschaftsteuer beim deutsch-französischen Erbfall – Überblick, Freibeträge und Strategien zur Steueroptimierung

Wer in Frankreich Vermögen erbt oder dort Nachlasswerte besitzt, steht vor einer komplexen steuerlichen Situation. Die französische Erbschaftsteuer („droits de mutation à titre gratuit“), umgangssprachlich auch „droits de succession“ genannt, spielt eine zentrale Rolle bei der Nachlassplanung und Abwicklung von Erbschaften in Frankreich. Sie betrifft nicht nur Personen mit Wohnsitz in Frankreich, sondern auch ausländische Staatsangehörige, die in Frankreich gelegene Immobilien oder Vermögenswerte vererben oder erben.

Eine vorausschauende Nachlassplanung ist besonders bei Immobilienvermögen in Frankreich wichtig, da Erbschaften in Frankreich im Vergleich zu Deutschland deutlich höher besteuert werden. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge in Frankreich niedriger sind als in Deutschland. Dennoch bestehen verschiedene Möglichkeiten, bei Erbschaften in Frankreich die Steuerlast durch frühzeitige Planung zu verringern – etwa durch lebzeitige Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt oder durch die wiederholte Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge in Frankreich.

1. Wann fällt bei einem deutsch-französischen Erbfall Erbschaftsteuer in Frankreich an?

Grundsätzlich findet die französische Erbschaftsteuer Anwendung, wenn eine Person durch Tod unentgeltlich Vermögen erwirbt, also im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament des Erblassers. Zusätzlich setzt die Anwendung der französischen Erbschaftsteuer voraus, dass 1) der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Frankreich hatte oder 2) der Erbe seinen Wohnsitz zum Todeszeitpunkt in Frankreich hat. Die französische Erbschaftsteuer findet außerdem Anwendung, wenn 3) der Nachlass Vermögenswerte – beispielsweise Immobilien – umfasst, die sich in Frankreich befinden.

Falls 1) der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Frankreich hatte, unterliegt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Auch wenn 2) der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich hat, findet die französische Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass – sowohl innerhalb als auch außerhalb Frankreichs – Anwendung. Wenn 3) weder der Erblasser noch der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich haben, wird nur der Teil des Vermögens, der sich in Frankreich befindet, in Frankreich besteuert (sog. „beschränkte Steuerpflicht“). 

Beispiel: Ein deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in Hamburg hinterlässt seiner Tochter ein Ferienhaus in der Bretagne. Die Tochter wohnt ebenfalls in Deutschland. 

Obwohl der Erblasser und die Erbin ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegt die französische Ferienimmobilie der französischen Erbschaftsteuer. Zusätzlich wird der Wert der Immobilie bei der deutschen Erbschaftsteuer berücksichtigt, wobei die in Frankreich zu zahlende Erbschaftsteuer nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

2. Wer muss die französische Erbschaftsteuer zahlen?

Die französische Erbschaftsteuer muss grundsätzlich durch den Erben oder Vermächtnisnehmer gezahlt werden, der durch den Tod eines in- oder ausländischen Erblassers in Frankreich Vermögen erwirbt. Diese sogenannte Erbanfallsteuer führt dazu, dass sich die Steuerlast nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des individuellen Erwerbs richtet.

3. Wie wird der Wert des Nachlasses für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer ermittelt?

Der steuerpflichtige Wert des Nachlasses wird auf Grundlage des Verkehrswertes des Nachlasses (sog. „valeur vénale réelle“) zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt.

a. Bewertung von Immobilien

Bei Immobilien wird der Verkehrswert nach dem Marktpreis zum Todeszeitpunkt ermittelt. Der Marktpreis der Immobilie kann anhand von Vergleichsverkäufen oder durch Wertschätzungen von Immobiliensachverständigen oder Immobilienmaklern nachgewiesen werden. Befand sich der Hauptwohnsitz des Erblassers in der Immobilie, wird der so ermittelte Wert zusätzlich um 20 Prozent gekürzt.

b. Bewertung von Hausrat und sonstigen Gegenständen

Der Wert des Hausrates des Erblassers wird für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 % des Wertes des übrigen Nachlasses in Frankreich bewertet, wobei Schulden nicht zum Abzug kommen (sog. „Aktivnachlass“). Alternativ steht den Erben offen, durch die Hinzuziehung eines Wertsachverständigen (sog. „commissaire-priseur”) einen niedrigeren Wert des Hausrates nachzuweisen. Dazu ist ein Inventar des Hausrates zu erstellen und notariell zu beurkunden. Die Erstellung eines Inventars lohnt sich daher besonders häufig bei hohen Nachlasswerten.

Beispiel: Der Nachlass in Frankreich umfasst eine Immobilie mit einem Wert von 500.000 € und Schulden in Höhe von 100.000 €. Der sich in der Immobilie befindliche Hausrat wird pauschal mit 20.000 € (5 % von 400.000 €) angesetzt. Durch einen Wertsachverständigen kann jedoch auch ein niedriger Wert des Hausrates nachgewiesen werden.

Kunstgegenstände, Schmuck oder Antiquitäten werden nicht zum Hausrat gezählt. Sie müssen gesondert bewertet und ebenfalls in einem notariellen Inventar erfasst werden. Dabei ist mindestens der Versicherungswert dieser Gegenstände heranzuziehen.

c. Bewertung von Nachlassschulden

Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen (z. B. Hypotheken, offene Kredite des Erblassers, Beerdigungskosten, offene Grund- und Wohnsteuer) können vom Wert des Nachlasses abgezogen werden. Im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer bestehen dabei nach dem französischen Steuerrecht weniger Abzugsmöglichkeiten. Beispielsweise können im Zusammenhang mit einer Erbschaft entstandene Anwaltskosten in Frankreich überhaupt nicht abgezogen werden, Beerdigungskosten nur pauschal in Höhe von 1.500 €.

Beispiel: Der Nachlass in Frankreich umfasst eine Immobilie mit einem Wert von 600.000 € und einer Hypothekenschuld in Höhe von 50.000 €. Nach Abzug der Beerdigungskosten von 1.500 € ergibt sich ein steuerpflichtiger Nachlasswert von 548.500 €.

4. Welche Erbschaftsteuerfreibeträge gibt es bei der französischen Erbschaftsteuer?

Grundsätzlich werden Erbschaften in Frankreich höher besteuert als in Deutschland. Zum einen fallen die Erbschaftsteuerfreibeträge in Frankreich im Vergleich zu Deutschland deutlich niedriger aus. Zum anderen erfolgt eine Erneuerung („renouvellement“) der Freibeträge nur alle 15 Jahre, während dies in Deutschland bereits nach 10 Jahren möglich ist.

Wie in Deutschland richtet sich auch in Frankreich die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Zwischen Eltern und Kindern besteht ein maximaler Freibetrag von 100.000 € pro Elternteil und Kind. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringer fällt der Freibetrag aus. 

Im Gegensatz zu Deutschland ist in Frankreich die Erbschaft zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern („PACS“) stets steuerfrei. Ebenso sind gemeinnützige Organisationen in Frankreich von der Erbschaftsteuer befreit.

BegünstigterFreibetrag
Kind / Abkömmling100.000 €
Ehegatte / Partner (eingetragene Lebenspartnerschaft, PACS)Befreiung
Enkel1.594 €
Geschwister15.932 €
Neffen / Nichten7.967 €
Andere Begünstigte1.594 €
Erbschaften zugunsten gemeinnütziger OrganisationenSteuerfreier Betrag entspricht dem Wert der übergebenen Güter
Freibeträge bei der französischen Erbschaftsteuer

Beispiel: Ein Vater mit Wohnsitz in Frankreich verstirbt und hinterlässt seinem Sohn ein Vermögen von 400.000 €. Dem Sohn steht ein Freibetrag von 100.000 € zu, sodass sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 € ergibt. Auf diesen Betrag fällt eine Erbschaftsteuer von 58.194 € an, was etwa einer Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von 20 % entspricht. Zum Vergleich: Würde derselbe Erwerb in Deutschland stattfinden, läge der Freibetrag bei 400.000 €, sodass die Erbschaft dort steuerfrei wäre.


5. Erbschaftsteuer beim deutsch-französischen Erbfall – Überblick, Freibeträge und Strategien zur Steueroptimierung – FAQ

Wann fällt bei einem deutsch-französischen Erbfall Erbschaftsteuer in Frankreich an?

Die französische Erbschaftsteuer wird erhoben, wenn eine Person Vermögen durch den Tod eines Erblassers unentgeltlich erwirbt, sei es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments. Sie findet Anwendung, wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich hatte oder wenn sich Nachlassvermögen, wie etwa Immobilien, in Frankreich befindet. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Frankreich, unterliegt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet. Auch wenn der Erbe in Frankreich lebt, wird sein gesamter Erwerb besteuert. Befinden sich Erblasser und Erbe im Ausland, greift die Steuer nur auf in Frankreich belegene Vermögenswerte. So wird beispielsweise ein in Frankreich gelegenes Ferienhaus eines deutschen Erblassers auch dann in Frankreich besteuert, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe in Deutschland wohnen.

Wer muss die französische Erbschaftsteuer zahlen?

Die französische Erbschaftsteuer wird grundsätzlich vom Erben oder Vermächtnisnehmer getragen, der durch den Tod eines in- oder ausländischen Erblassers Vermögen in Frankreich erwirbt. Es handelt sich um eine Erbanfallsteuer, bei der sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des individuellen Erwerbs richtet.

Wie wird der Wert des Nachlasses für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer ermittelt?

Der steuerpflichtige Nachlasswert wird auf Grundlage des Marktwerts zum Zeitpunkt des Todes festgelegt. Immobilien werden nach ihrem Verkehrswert bewertet, gegebenenfalls durch ein Gutachten oder Vergleichsverkäufe. Wenn die Immobilie der Hauptwohnsitz des Erblassers war, wird der ermittelte Wert um 20 Prozent gemindert. Der Hausrat wird pauschal mit fünf Prozent des übrigen Nachlasswerts angesetzt, es sei denn, ein niedrigerer Wert wird nachgewiesen. Schulden, Hypotheken und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten können abgezogen werden, während Anwaltskosten nicht berücksichtigt werden. Beerdigungskosten werden pauschal mit 1.500 € anerkannt.

Welche Erbschaftsteuerfreibeträge gibt es bei der französischen Erbschaftsteuer?

Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Sie sind in Frankreich deutlich niedriger als in Deutschland und können nur alle 15 Jahre erneut genutzt werden. Kinder erhalten pro Elternteil einen Freibetrag von 100.000 €, während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vollständig steuerfrei sind. Für entferntere Verwandte wie Geschwister oder Nichten und Neffen gelten geringere Freibeträge, und gemeinnützige Organisationen sind von der Steuer befreit.


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