Erbschaftsteuer Frankreich: Freibeträge, Berechnung & Strategien zur Steueroptimierung
Die französische Erbschaftsteuer betrifft auch deutsche Erben – insbesondere bei Immobilien in Frankreich. Überblick über Freibeträge, Berechnung und Möglichkeiten zur Steueroptimierung beim deutsch-französischen Erbfall.
Als Anwältin für französisches Erbrecht berate ich zu Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer in Frankreich – Freibeträge, Optimierungsstrategien und Steuererklärung.
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Wer in Frankreich Vermögen erbt oder dort Nachlasswerte besitzt, steht vor einer komplexen steuerlichen Situation. Die französische Erbschaftsteuer („droits de succession“) spielt eine zentrale Rolle bei der Nachlassplanung und Abwicklung von Erbschaften in Frankreich. Sie betrifft nicht nur Personen mit Wohnsitz in Frankreich, sondern auch ausländische Staatsangehörige, die in Frankreich gelegene Immobilien oder Vermögenswerte vererben oder erben.
Eine vorausschauende Nachlassplanung ist besonders bei Immobilienvermögen in Frankreich wichtig, da Erbschaften in Frankreich im Vergleich zu Deutschland deutlich höher besteuert werden. Dennoch bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu verringern – etwa durch lebzeitige Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt oder durch die wiederholte Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge.
Freibetrag Kinder
100.000 € pro Elternteil und Kind — alle 15 Jahre erneuerbar. In Deutschland: 400.000 €.
Ehegatten & PACS
Erbschaft zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist in Frankreich vollständig steuerfrei.
Immobilien in Frankreich
Auch bei Wohnsitz in Deutschland unterliegt eine Ferienimmobilie in Frankreich der französischen Erbschaftsteuer.
1. Wann fällt bei einem deutsch-französischen Erbfall Erbschaftsteuer in Frankreich an?
Grundsätzlich findet die französische Erbschaftsteuer Anwendung, wenn eine Person durch Tod unentgeltlich Vermögen erwirbt. Zusätzlich setzt die Anwendung der französischen Erbschaftsteuer voraus, dass:
- der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Frankreich hatte, oder
- der Erbe seinen Wohnsitz zum Todeszeitpunkt in Frankreich hat, oder
- der Nachlass Vermögenswerte in Frankreich umfasst – insbesondere Immobilien.
Falls der Erblasser seinen Wohnsitz in Frankreich hatte, unterliegt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Wenn weder der Erblasser noch der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich haben, wird nur der Teil des Vermögens besteuert, der sich in Frankreich befindet (sog. „beschränkte Steuerpflicht“).
Beispiel: Ein deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in Hamburg hinterlässt seiner Tochter ein Ferienhaus in der Bretagne. Die Tochter wohnt ebenfalls in Deutschland. Obwohl beide Wohnsitze in Deutschland liegen, unterliegt die französische Ferienimmobilie der französischen Erbschaftsteuer. Zusätzlich wird der Wert der Immobilie bei der deutschen Erbschaftsteuer berücksichtigt – die in Frankreich gezahlte Steuer wird nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
2. Wer muss die französische Erbschaftsteuer zahlen?
Die französische Erbschaftsteuer muss grundsätzlich durch den Erben oder Vermächtnisnehmer gezahlt werden, der durch den Tod eines in- oder ausländischen Erblassers in Frankreich Vermögen erwirbt. Diese sogenannte Erbanfallsteuer führt dazu, dass sich die Steuerlast nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des individuellen Erwerbs richtet.
3. Wie wird der Wert des Nachlasses für die Berechnung der Erbschaftsteuer ermittelt?
Der steuerpflichtige Wert des Nachlasses wird auf Grundlage des Verkehrswertes des Nachlasses („valeur vénale réelle“) zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt.
a. Bewertung von Immobilien
Bei Immobilien wird der Verkehrswert nach dem Marktpreis zum Todeszeitpunkt ermittelt – anhand von Vergleichsverkäufen oder durch Wertschätzungen von Sachverständigen. Befand sich der Hauptwohnsitz des Erblassers in der Immobilie, wird der ermittelte Wert zusätzlich um 20 Prozent gekürzt.
b. Bewertung von Hausrat und sonstigen Gegenständen
Der Wert des Hausrates wird pauschal in Höhe von 5 % des Wertes des übrigen Nachlasses bewertet. Alternativ können die Erben durch Hinzuziehung eines Wertsachverständigen einen niedrigeren Wert nachweisen. Dies lohnt sich besonders bei hohen Nachlasswerten.
Beispiel: Der Nachlass umfasst eine Immobilie mit einem Wert von 500.000 €. Der Hausrat wird pauschal mit 25.000 € (5 % von 500.000 €) angesetzt. Durch einen Wertsachverständigen kann jedoch auch ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden. Kunstgegenstände, Schmuck und Antiquitäten werden separat bewertet.
c. Bewertung von Nachlassschulden
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass (z.B. Hypotheken, offene Kredite, Beerdigungskosten) können vom Wert des Nachlasses abgezogen werden. Im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer bestehen jedoch weniger Abzugsmöglichkeiten: Anwaltskosten können nicht abgezogen werden, Beerdigungskosten nur pauschal mit 1.500 €.
Beispiel: Der Nachlass umfasst eine Immobilie mit einem Wert von 600.000 € und einer Hypothekenschuld von 50.000 €. Nach Abzug der Beerdigungskosten von 1.500 € ergibt sich ein steuerpflichtiger Nachlasswert von 548.500 €.
4. Erbschaftsteuerfreibeträge bei der französischen Erbschaftsteuer
Grundsätzlich werden Erbschaften in Frankreich höher besteuert als in Deutschland. Die Erbschaftsteuerfreibeträge fallen in Frankreich deutlich niedriger aus und können nur alle 15 Jahre erneuert werden (in Deutschland: alle 10 Jahre).
Im Gegensatz zu Deutschland ist in Frankreich die Erbschaft zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern („PACS“) stets steuerfrei.
| Begünstigter | Freibetrag |
| Kind / Abkömmling | 100.000 € pro Elternteil |
| Ehegatte / PACS-Partner | Vollständige Befreiung |
| Enkel | 1.594 € |
| Geschwister | 15.932 € |
| Neffen / Nichten | 7.967 € |
| Sonstige Begünstigte | 1.594 € |
| Gemeinnützige Organisationen | Vollständige Befreiung |
Vergleich Deutschland – Frankreich: Ein Vater mit Wohnsitz in Frankreich hinterlässt seinem Sohn 400.000 €. In Frankreich: Freibetrag 100.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 300.000 €, Erbschaftsteuer ca. 58.194 € (ca. 20%). In Deutschland: Freibetrag 400.000 € — die Erbschaft wäre dort vollständig steuerfrei.
5. Wie lässt sich die Erbschaftsteuer in Frankreich optimieren?
Durch eine frühzeitige und vorausschauende Nachlassplanung lässt sich die Erbschaftsteuerlast in Frankreich erheblich reduzieren. Die wichtigsten Strategien:
- Schrittweise Schenkungen: Die Freibeträge von 100.000 € pro Elternteil und Kind können alle 15 Jahre vollständig ausgeschöpft werden. Wer frühzeitig beginnt, kann erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
- Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt (usufruit / nue propriété): Eltern übertragen das bloße Eigentum (nue propriété) auf die Kinder und behalten das Nutzungsrecht (usufruit). Da die Schenkungsteuer nur auf den Wert der nue propriété berechnet wird, fällt sie deutlich geringer aus.
- Français Immobiliengesellschaft (SCI): Die Übertragung von Immobilien über eine SCI ermöglicht eine strukturierte und steueroptimierte Vermögensnachfolge.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Das deutsch-französische DBA verhindert eine vollständige Doppelbesteuerung — die in Frankreich gezahlte Steuer wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
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