Erbfall in Frankreich: Immobilie erben, Nachlassabwicklung & Erbschaftsteuer
Bei der Abwicklung eines Erbfalls mit Bezug zu Frankreich sind zahlreiche rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten – insbesondere wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Als Anwältin für französisches Erbrecht begleite ich meine Mandanten durch den gesamten Prozess.
Als Anwältin für französisches Erbrecht koordiniere ich die Abwicklung von Erbfällen mit Immobilien in Frankreich – Notariat, Behörden, Erbschaftsteuer und Eigentumsübertragung.
Kontakt aufnehmen →Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich
Bei der Abwicklung eines Erbfalls mit Bezug zu Frankreich sind zahlreiche unterschiedliche rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Hinzu kommt die notwendige Abstimmung mit den weiteren Erben, dem beauftragten Notariat und den französischen Steuerbehörden. Falls eine Immobilie zum Nachlass gehört, ist zusätzlich eine Kontaktaufnahme mit dem französischen Grundbuchamt („Service de la publicité foncière“) erforderlich.
Als Anwältin begleite ich meine Mandanten durch den gesamten Prozess einer Erbabwicklung in Frankreich, koordiniere die unterschiedlichen Parteien und vertrete ihre Interessen während des gesamten Prozesses. Die Kommunikation mit dem zuständigen französischen Notar und den Behörden beschleunigt und vereinfacht sich erheblich, wenn ich als Rechtsanwältin in französischer Sprache für meine Mandanten agiere.
Anwendbares Recht
Bestimmung des anwendbaren Erbrechts (EuErbVO) und Beratung zur Rechtswahl im Testament.
Erbfolge & Erbenstellung
Feststellung der Erbfolge, Koordination mit dem Notariat, Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses.
Immobilie erben Frankreich
Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt, Bewertung der Nachlassimmobilie, ggf. Verkaufsbegleitung.
Erbschaftsteuererklärung
Sicherstellung einer korrekten Bewertung, Einhaltung der Fristen, Koordination mit dem Notar und den Finanzbehörden.
1. Bestimmung des anwendbaren Rechts bei deutsch-französischen Erbfällen
Bei einem Erbfall mit Bezug zu Frankreich ist im ersten Schritt das anwendbare Recht festzustellen. Maßgeblich ist seit dem Jahr 2015 die Europäische Erbverordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO). Nach der EuErbVO findet für den gesamten Nachlass grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Falls der Erblasser Deutscher war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wird also auch die zum Nachlass gehörende Immobilie in Frankreich gemäß deutschem Erbrecht vererbt.
Allerdings kann der Erblasser das anwendbare Recht durch eine Rechtswahl im Rahmen eines Testaments selbst beeinflussen. Zur Auswahl steht das Recht der Staatsangehörigkeiten, über die der Erblasser verfügt. Im Rahmen der Beratung zur Nachlassplanung besprecht ich die konkreten rechtlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten mit meinen Mandanten – insbesondere den Unterschied zwischen deutschem und französischem Noterbrecht.
Wichtiger Unterschied: Im deutschen Recht ist es möglich, dass die Kinder des Erblassers nur als Schlusserben eingesetzt oder komplett enterbt werden. Nach dem französischen Erbrecht haben die Kinder dahingegen stets die Möglichkeit, im Rahmen des Noterbrechts den Vorbehaltsteil („réserve héréditaire“) zu erhalten. Gemeinsame Ehegattentestamente oder Erbverträge sind nach französischem Recht grundsätzlich nicht möglich.
2. Feststellung der Erbfolge bei deutsch-französischen Erbfällen
Ist auf den Erbfall in Frankreich französisches Erbrecht anwendbar, bestimmt sich die Erbfolge nach den Regelungen des französischen Code Civil. Nach Prüfung des Sachverhalts, etwaiger Testamente und der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse kläre ich meine Mandanten über die Höhe der Erbquoten und die sonstigen Bestimmungen zur Aufteilung des Nachlasses auf.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, kann der überlebende Ehegatte nach der Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands grundsätzlich zwischen dem Nießbrauch des gesamten Vermögens oder einem Anteil am Vermögen wählen. Die überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft (PACS) werden nach französischem Recht keine gesetzlichen Erben – sie erben nur, wenn sie testamentarisch bedacht wurden.
3. Nachweis über die Erbfolge in Frankreich
Zur Abwicklung einer Erbschaft in Frankreich wird ein qualifizierter Nachweis über die Erbfolge benötigt. Der Nachweis kann über ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, das auch in Deutschland beantragt werden kann. Im französischen Erbrecht übernimmt der Notar die Rolle des deutschen Nachlassgerichts: Er erstellt die notarielle Bestätigung über die Erbenstellung und die Höhe der Beteiligung am Nachlass („acte de notoriété“).
Dazu überprüft der Notar zunächst, ob bei der Hinterlegungsstelle für Testamente ein Testament des Verstorbenen hinterlegt ist. Zudem sind diverse Dokumente vorzulegen: Sterbeurkunde, Familienbuch, Heiratsurkunde sowie ggf. ein Ehevertrag und etwaige Testamente. Sämtliche Dokumente sind entsprechend ins Französische zu übersetzen.
4. Einschaltung eines französischen Notars
In den Fällen, in denen der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder eine Immobilie zum Nachlass gehört, ist die Einschaltung eines französischen Notars zur Abwicklung des Erbfalls zwingend notwendig. Die Tätigkeit des französischen Notars bei einem Erbfall geht deutlich über die aus dem deutschen Recht bekannten Tätigkeiten eines Notars hinaus. Zur Erfassung der Konten des Erblassers kann der Notar Einsicht in das französische Kontenregister (FICOBA) nehmen; ob eine Lebensversicherung bestand, prüft er über das Register FICOVI.
Gehören Immobilien zur Erbschaft, lässt der Notar deren Wert durch einen Sachverständigen feststellen oder schätzt sie selbst anhand des Registers Perval. Je nach Interesse meiner Mandanten an einer hohen oder niedrigen Bewertung kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, selbstständig ein Wertgutachten zu beauftragen. Durch meine Kontakte zu französischen Gutachtern kann ich an dieser Stelle einen wertvollen Mehrwert bieten.
5. Geerbte Immobilie in Frankreich: Übertragung und Verkauf
Gehören Immobilien in Frankreich zur Erbmasse, ist der Eigentumsübergang auf die Erben gesondert beim französischen Grundbuchamt zu melden. Dazu ist ein offizieller Nachweis über den Eigentumserwerb im Rahmen der Erbschaft („attestation de propriété immobilière“) notwendig, die zwingend durch einen französischen Notar ausgestellt werden muss.
Die Eintragung des Eigentumsübergangs ist Voraussetzung dafür, dass sich die Erben gegenüber Dritten – insbesondere gegenüber potenziellen Mietern – ihre Stellung als Eigentümer der französischen Immobilie geltend machen können. Auch bei einem späteren Verkauf der Immobilie ist der Eigentumsnachweis zwingend erforderlich.
Geerbtes Haus in Frankreich verkaufen: Soll die geerbte Immobilie in Frankreich verkauft werden, begleite ich meine Mandanten als Anwältin beim Verkaufsprozess – von der Beauftragung eines Maklers über die Prüfung des Kaufvertrags bis zur notariellen Beurkundung. Die Eigentumsübertragung muss vor dem Verkauf im Grundbuch eingetragen sein.
6. Erbschaftsteuer bei Erbfall in Frankreich
Die Besteuerung von deutsch-französischen Erbfällen wird durch die Europäische Erbverordnung nicht beeinflusst – sie regelt nur das anwendbare materielle Erbrecht. Die Besteuerung erfolgt gemäß den nationalen Steuergesetzen sowie dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 2006. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung nach dem Steuerrecht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Bei Immobilien gilt jedoch, dass die Besteuerung nach dem Ort der Belegenheit der Immobilie erfolgt.
Frist beachten: Die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung in Frankreich beträgt in der Regel sechs (6) Monate. Falls der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr. Bei Überschreitung der Frist können empfindliche Verspätungs- und Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Als Anwältin stelle ich für meine Mandanten sicher, dass der Wert der Erbschaft in der französischen Erbschaftsteuererklärung nicht zu hoch angegeben ist. Sofern sich bei einem späteren Verkauf der Erbimmobilie herausstellt, dass der angegebene Wert über dem Marktpreis liegt, kann eine Korrektur der Steuererklärung mit dem Ziel einer teilweisen Erstattung eingereicht werden – grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Einreichung der ursprünglichen Steuererklärung.
Im Rahmen der vorbereitenden Nachlassplanung berate ich meine Mandanten zur Höhe der zu erwartenden Erbschaftsteuer in Frankreich und entwickle gemeinsam mit spezialisierten Steuerexperten Konzepte zur steueroptimierten Ausnutzung der bestehenden Freibeträge.
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