Mögliche Regelungen im Rahmen eines französisches Testaments

  1. Die wichtigsten Arten von Vermächtnissen im französischen Erbrecht
    1. Universalvermächtnis
    2. Erbteilvermächtnis
    3. Erbstückvermächtnis
  2. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten im französischen Testament
    1. Eigentum und Nießbrauch
    2. Mehrere Vermächtnisnehmer
  3. Testamentsvollstreckung im französischen Erbrecht
  4. Französisches Testament und Vermächtnisse im französischen Erbrecht – FAQ

1. Die wichtigsten Arten von Vermächtnissen im französischen Erbrecht

a. Universalvermächtnis

Durch ein Universalvermächtnis (“legs universel”) wendet der Ersteller eines französischen Testaments den gesamten Nachlass einer oder mehreren Personen zu. Dies ist mit einer Erbeinsetzung nach deutschem Erbrecht vergleichbar. Werden mehrere Universalvermächtnisnehmer im Testament bestimmt und keine gesonderte Regelung zur Höhe der Beteiligung getroffen, ist davon auszugehen, dass die Universalvermächtnisnehmer zu gleichen Teilen erben. Das Eigentum geht mit dem Erbfall auf die Universalvermächtnisnehmer über. Die Möglichkeit der Zuwendung eines Universalvermächtnisses ist allerdings beschränkt durch den aufgrund des gesetzlich zwingenden Noterbrechts vorgesehenen Vorbehaltsteil (“réserve héréditaire”). Als Noterben kommen im französischen Recht grundsätzlich nur die Kinder des Erblassers und bei deren Vorversterben deren Nachfahren in Betracht. Ausnahmsweise wird auch der überlebende Ehegatte Noterbe, wenn der Erblasser weder Kinder noch deren Nachfahren hinterlässt. Falls es Noterben gibt, wird das Universalvermächtnis auf den frei verfügbaren Teil des Nachlassvermögens (“quotité disponible”) gekürzt. Die Noterben können in diesem Fall eine Herabsetzungsklage erheben. Der Universalvermächtnisnehmer haftet unbegrenzt für Nachlassverbindlichkeiten. Ein Universalvermächtnis ist nicht übertragbar. Falls der Erblasser nach dem Universalvermächtnisnehmer stirbt,  geht das Universalvermächtnisses des Erblassers nicht auf die Erben des der Universalvermächtnisnehmers über. 

b. Erbteilvermächtnis

Durch ein Erbteilvermächtnis (“legs à titre universel”) kann der Erblasser in seinem Testament die Anordnung treffen, dass nur ein Teil seines Vermögens dem Erbteilvermächtnisnehmer zusteht. Das Erbteilvermächtnis kann sich entweder auf eine bestimmte Quote des Nachlasses oder nur auf einen bestimmten Teil des Vermögens des Erblassers, beispielsweise nur auf dessen Immobilienvermögen, beziehen. Die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände kann durch ein Erbteilvermächtnis nicht abgebildet werden. Gleich wie beim Universalvermächtnis geht auch beim Erbteilvermächtnis das Eigentum mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer über, zudem haftet auch hier der Vermächtnisnehmer in Höhe seiner Beteiligung am Nachlass für die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten. Anders als beim Universalvermächtnis erwirbt der Vermächtnisnehmer beim Erbteilvermächtnis jedoch nicht den gesamten Nachlass des Erblassers.

c. Erbstückvermächtnis

Durch ein Erbstückvermächtnis (“legs particulier”) kann der Erblasser einem Vermächtnisnehmer schließlich einzelne oder mehrere bestimmte Nachlassgegenstände zuwenden. Die Zuwendung eines Universalvermächtnisses schließt dabei die gleichzeitige Zuwendung eines Erbstückvermächtnisses nicht aus. Im Ergebnis erhält der Universalvermächtnisnehmer dann den gesamten Nachlass mit Ausnahme der dem Erbstückvermächtnisnehmer zugeteilten Vermögensgegenständen. Die Erfüllung des Erbstückvermächtnisses erfordert die Auslieferung des entsprechenden Vermögensgegenstandes auch in den Fällen, in denen sich dieser bereits im Besitz des Erbstückvermächtnisnehmers befindet. Im Gegensatz zu Universal- und Erbteilvermächtnisnehmern haftet der  Erbstückvermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Nachlasses.

2. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten im französischen Testament

a. Eigentum und Nießbrauch

Der Erblasser kann das Eigentum (“nue-propriété”) und den Nießbrauch (“usufruit”) an einer Sache im Rahme eines Vermächtnisses getrennt übertragen (“legs en démembrement de propriété”). Gerade bei Immobilien besteht so die Möglichkeit, Erbschaftssteuerfreibeträge optimal auszunutzen. Der Nießbrauchsberechtigte erhält in dieser Konstellation nur die laufenden Mieteinnahmen der vererbten Immobilie, sodass der Wert dieser Zuwendung im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung niedriger als der Wert der gesamten Immobilien anzusetzen ist.

b. Mehrere Vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments zudem zwei Vermächtnisnehmer einsetzen, die sein Vermächtnis in einer vorher bestimmten Reihenfolge erhalten (“legs résiduel”). Ist der erste Vermächtnisnehmer verstorben, geht das Vermächtnis automatisch auf den zweiten Vermächtnisnehmer über. Diese Art des Vermächtnisses ist mit der aus dem deutschen Erbrecht bekannten Einsetzung eines befreiten Vorerben und der Bestimmung eines Nacherben vergleichbar.

Setzt der Erblasser zwei Vermächtnisnehmer ein, kann er auch bestimmen, dass der erste Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet ist, den Wert des erhaltenen Vermögensgegenstandes zu erhalten (“legs graduel”), sodass der zweite Vermächtnisnehmer keine Werteinbuße in Bezug auf den Vermögensgegenstand erleidet. Dies kommt der Einsetzung eines Vorerben im deutschen Erbrecht gleich, der zugunsten der Nacherben ebenfalls in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist.

3. Testamentsvollstreckung im französischen Erbrecht


4. Französisches Testament und Vermächtnisse im französischen Erbrecht – FAQ

Welche Bedeutung hat ein französisches Testament in der Nachfolgeplanung?

Ein französisches Testament spielt eine zentrale Rolle bei der Nachfolgeplanung. Der Inhalt muss den Vorgaben des französischen Erbrechts entsprechen, da unzulässige Regelungen im Extremfall zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen können. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Warum ist anwaltliche Beratung bei einem französischen Testament wichtig?

Weil die Gestaltungsmöglichkeiten im französischen Erbrecht beschränkt sind, sollten die Regelungen des Testaments genau auf die individuellen Vorstellungen abgestimmt und formwirksam errichtet werden. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird und rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Was ist ein Universalvermächtnis („legs universel“) im französischen Recht?

Beim Universalvermächtnis wendet der Erblasser seinen gesamten Nachlass einer oder mehreren Personen zu. Diese erhalten das Eigentum mit dem Erbfall und haften unbegrenzt für Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings ist das Universalvermächtnis durch das Noterbrecht beschränkt. Gibt es Noterben, kann das Vermächtnis auf den frei verfügbaren Teil („quotité disponible“) gekürzt werden.

Was versteht man unter einem Erbteilvermächtnis („legs à titre universel“)?

Durch ein Erbteilvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Teil des Nachlasses, etwa eine Quote oder das Immobilienvermögen. Anders als beim Universalvermächtnis umfasst es nicht den gesamten Nachlass, dennoch haftet der Vermächtnisnehmer anteilig für die Nachlassverbindlichkeiten.

Was ist ein Erbstückvermächtnis („legs particulier“)?

Beim Erbstückvermächtnis werden einzelne konkrete Nachlassgegenstände vermacht. Im Unterschied zu Universal- und Erbteilvermächtnissen haftet der Erbstückvermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Nachlasses.

Kann im französischen Testament Eigentum und Nießbrauch getrennt vererbt werden?

Ja. Mit einem sogenannten „legs en démembrement de propriété“ kann der Erblasser Eigentum („nue-propriété“) und Nießbrauch („usufruit“) an einer Sache trennen. Besonders bei Immobilien kann dies steuerlich vorteilhaft sein.

Können mehrere Vermächtnisnehmer in einem Testament eingesetzt werden?

Der Erblasser kann bestimmen, dass ein Vermächtnis nacheinander mehreren Personen zufällt („legs résiduel“). Zudem kann er festlegen, dass der erste Vermächtnisnehmer den Vermögenswert erhalten muss („legs graduel“), damit der zweite Vermächtnisnehmer keinen Verlust erleidet.

Welche Rolle spielt der Testamentsvollstrecker im französischen Erbrecht?

Der Erblasser kann im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen. Diese können entweder den gesamten Nachlass oder nur bestimmte Aufgaben verwalten. Sie sind nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen, müssen es aber nach Annahme ordnungsgemäß ausführen. In der Regel haben sie zwei Jahre Zeit, um den Nachlass abzuwickeln.



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