Erbschaftsteuer beim deutsch-französischen Erbfall – Überblick, Freibeträge und Strategien zur Steueroptimierung

Wer in Frankreich Vermögen erbt oder dort Nachlasswerte besitzt, steht vor einer komplexen steuerlichen Situation. Die französische Erbschaftsteuer („droits de mutation à titre gratuit“), umgangssprachlich auch „droits de succession“ genannt, spielt eine zentrale Rolle bei der Nachlassplanung und Abwicklung von Erbschaften in Frankreich. Sie betrifft nicht nur Personen mit Wohnsitz in Frankreich, sondern auch ausländische Staatsangehörige, die in Frankreich gelegene Immobilien oder Vermögenswerte vererben oder erben.
Eine vorausschauende Nachlassplanung ist besonders bei Immobilienvermögen in Frankreich wichtig, da Erbschaften in Frankreich im Vergleich zu Deutschland deutlich höher besteuert werden. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge in Frankreich niedriger sind als in Deutschland. Dennoch bestehen verschiedene Möglichkeiten, bei Erbschaften in Frankreich die Steuerlast durch frühzeitige Planung zu verringern – etwa durch lebzeitige Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt oder durch die wiederholte Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge in Frankreich.
1. Wann fällt bei einem deutsch-französischen Erbfall Erbschaftsteuer in Frankreich an?
Grundsätzlich findet die französische Erbschaftsteuer Anwendung, wenn eine Person durch Tod unentgeltlich Vermögen erwirbt, also im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament des Erblassers. Zusätzlich setzt die Anwendung der französischen Erbschaftsteuer voraus, dass 1) der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Frankreich hatte oder 2) der Erbe seinen Wohnsitz zum Todeszeitpunkt in Frankreich hat. Die französische Erbschaftsteuer findet außerdem Anwendung, wenn 3) der Nachlass Vermögenswerte – beispielsweise Immobilien – umfasst, die sich in Frankreich befinden.
Falls 1) der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in Frankreich hatte, unterliegt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt. Auch wenn 2) der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich hat, findet die französische Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass – sowohl innerhalb als auch außerhalb Frankreichs – Anwendung. Wenn 3) weder der Erblasser noch der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich haben, wird nur der Teil des Vermögens, der sich in Frankreich befindet, in Frankreich besteuert (sog. „beschränkte Steuerpflicht“).
Beispiel: Ein deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in Hamburg hinterlässt seiner Tochter ein Ferienhaus in der Bretagne. Die Tochter wohnt ebenfalls in Deutschland. Obwohl der Erblasser und die Erbin ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unterliegt die französische Ferienimmobilie der französischen Erbschaftsteuer. Zusätzlich wird der Wert der Immobilie bei der deutschen Erbschaftsteuer berücksichtigt, wobei die in Frankreich zu zahlende Erbschaftsteuer nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
2. Wer muss die französische Erbschaftsteuer zahlen?
Die französische Erbschaftsteuer muss grundsätzlich durch den Erben oder Vermächtnisnehmer gezahlt werden, der durch den Tod eines in- oder ausländischen Erblassers in Frankreich Vermögen erwirbt. Diese sogenannte Erbanfallsteuer führt dazu, dass sich die Steuerlast nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des individuellen Erwerbs richtet.
3. Wie wird der Wert des Nachlasses für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer ermittelt?
Der steuerpflichtige Wert des Nachlasses wird auf Grundlage des Verkehrswertes des Nachlasses (sog. „valeur vénale réelle“) zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt.
a. Bewertung von Immobilien
Bei Immobilien wird der Verkehrswert nach dem Marktpreis zum Todeszeitpunkt ermittelt. Der Marktpreis der Immobilie kann anhand von Vergleichsverkäufen oder durch Wertschätzungen von Immobiliensachverständigen oder Immobilienmaklern nachgewiesen werden. Befand sich der Hauptwohnsitz des Erblassers in der Immobilie, wird der so ermittelte Wert zusätzlich um 20 Prozent gekürzt.
b. Bewertung von Hausrat und sonstigen Gegenständen
Der Wert des Hausrates des Erblassers wird für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 % des Wertes des übrigen Nachlasses in Frankreich bewertet, wobei Schulden nicht zum Abzug kommen (sog. „Aktivnachlass“). Alternativ steht den Erben offen, durch die Hinzuziehung eines Wertsachverständigen (sog. „commissaire-priseur”) einen niedrigeren Wert des Hausrates nachzuweisen. Dazu ist ein Inventar des Hausrates zu erstellen und notariell zu beurkunden. Die Erstellung eines Inventars lohnt sich daher besonders häufig bei hohen Nachlasswerten.
Beispiel: Der Nachlass in Frankreich umfasst eine Immobilie mit einem Wert von 400.000 € und Schulden in Höhe von 100.000 €. Der sich in der Immobilie befindliche Hausrat wird pauschal mit 20.000 € (5 % von 400.000 €) angesetzt. Durch einen Wertsachverständigen kann jedoch auch ein niedriger Wert des Hausrates nachgewiesen werden.
Kunstgegenstände, Schmuck oder Antiquitäten werden nicht zum Hausrat gezählt. Sie müssen gesondert bewertet und ebenfalls in einem notariellen Inventar erfasst werden. Dabei ist mindestens der Versicherungswert dieser Gegenstände heranzuziehen.
c. Bewertung von Nachlassschulden
Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Nachlass stehen (z. B. Hypotheken, offene Kredite des Erblassers, Beerdigungskosten, offene Grund- und Wohnsteuer) können vom Wert des Nachlasses abgezogen werden. Im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer bestehen dabei nach dem französischen Steuerrecht weniger Abzugsmöglichkeiten. Beispielsweise können im Zusammenhang mit einer Erbschaft entstandene Anwaltskosten in Frankreich überhaupt nicht abgezogen werden, Beerdigungskosten nur pauschal in Höhe von 1.500 €.
Beispiel: Der Nachlass in Frankreich umfasst eine Immobilie mit einem Wert von 600.000 € und einer Hypothekenschuld in Höhe von 50.000 €. Nach Abzug der Beerdigungskosten von 1.500 € ergibt sich ein steuerpflichtiger Nachlasswert von 548.500 €.
4. Welche Erbschaftsteuerfreibeträge gibt es bei der französischen Erbschaftsteuer?
Grundsätzlich werden Erbschaften in Frankreich höher besteuert als in Deutschland. Zum einen fallen die Erbschaftsteuerfreibeträge in Frankreich im Vergleich zu Deutschland deutlich niedriger aus. Zum anderen erfolgt eine Erneuerung („renouvellement“) der Freibeträge nur alle 15 Jahre, während dies in Deutschland bereits nach 10 Jahren möglich ist.
Wie in Deutschland richtet sich auch in Frankreich die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben. Zwischen Eltern und Kindern besteht ein maximaler Freibetrag von 100.000 € pro Elternteil und Kind. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto geringer fällt der Freibetrag aus.
Im Gegensatz zu Deutschland ist in Frankreich die Erbschaft zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern („PACS“) stets steuerfrei. Ebenso sind gemeinnützige Organisationen in Frankreich von der Erbschaftsteuer befreit.
| Begünstigter | Freibetrag |
| Kind / Abkömmling | 100.000 € |
| Ehegatte / Partner (eingetragene Lebenspartnerschaft, PACS) | Befreiung |
| Enkel | 1.594 € |
| Geschwister | 15.932 € |
| Neffen / Nichten | 7.967 € |
| Andere Begünstigte | 1.594 € |
| Erbschaften zugunsten gemeinnütziger Organisationen | Steuerfreier Betrag entspricht dem Wert der übergebenen Güter |
Beispiel: Ein Vater mit Wohnsitz in Frankreich verstirbt und hinterlässt seinem Sohn ein Vermögen von 400.000 €. Dem Sohn steht ein Freibetrag von 100.000 € zu, sodass sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 € ergibt. Auf diesen Betrag fällt eine Erbschaftsteuer von 58.194 € an, was etwa einer Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von 20 % entspricht. Zum Vergleich: Würde derselbe Erwerb in Deutschland stattfinden, läge der Freibetrag bei 400.000 €, sodass die Erbschaft dort steuerfrei wäre.
5. Wie werden Unternehmensnachfolgen in Frankreich besteuert?
Für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder Beteiligungen an Gesellschaften, die eine gewerbliche, handwerkliche, industrielle oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sieht das französische Steuerrecht erhebliche Steuererleichterung vor (sog. „Pacte Dutreil“).
Im Ergebnis ermöglicht das französische Steuerrecht eine Befreiung von bis zu 75 Prozent des steuerpflichtigen Werts der übertragenen Unternehmensanteile unabhängig davon, ob die Übertragung im Rahmen einer Erbschaft oder im Rahmen einer Schenkungen erfolgt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ist, dass sich die Gesellschafter bzw. Erben für bis zu 6 Jahre dazu verpflichten, die Anteile an der Gesellschaft nicht zu veräußern (sog. „engagement collectif de conservation“ / „engagement individuel de conservation“). Zusätzlich muss einer der Erben innerhalb des übertragenen Unternehmens eine Leitungsfunktion (sog. „fonction de direction“) ausüben, etwa als Geschäftsführer, und diese Leitungsfunktion für die Dauer von mindestens drei Jahren wahrnehmen.
Bei der Schenkung von Unternehmensanteilen hängt die Höhe der Steuerbefreiung davon ab, ob die Übertragung der Unternehmensanteile mit oder ohne Nießbrauchsvorbehalt erfolgt. Der Wert des Nießbrauchs ist in Frankreich gesetzlich festgelegt und hängt vom Alter des Schenkers ab. Ist der Schenker zum Beispiel 65 Jahre alt, beträgt der Wert des Nießbrauchs 40 % des Wertes des verschenkten Vermögens. Sofern der Schenker das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Schenkungssteuer beispielsweise um 50 % ermäßigt.
Die Steuerbefreiungen nach dem „Pacte Dutreil” gelten zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen der Beteiligten und können – bei entsprechender vorausschauender Gestaltung – zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung für die steueroptimierte Unternehmensnachfolge im französischen Steuerrecht. Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können beispielsweise deutsch-französischen Familienunternehmen von den Steuererleichterungen nach dem „Pacte Dutreil” bei der Unternehmensnachfolge in Frankreich profitieren.
Beispiel: Dem verstorbenen Vater gehörten 50 Prozent einer französischen Familiengesellschaft (SARL) mit einem Unternehmenswert in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro. Der Vater hinterlässt seinen Gesellschaftsanteil im Wert von 3 Mio. Euro seinen zwei Kindern, sodass jedes Kind einen Anteil im Wert von 1.5 Mio Euro erhält. Wird der „Pacte Dutreil“ angewendet, sind nur 25 % des Unternehmenswerts steuerpflichtig, also 375.000 € pro Kind. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 275.000 €. Die darauf entfallende Erbschaftsteuer beträgt rund 53.194 € (ca. 20 %) – gegenüber 412.678 € (ca. 30%) ohne die Anwendung der Steuervergünstigung. Damit ergibt sich eine Steuerersparnis von 359.484 € pro Kind.
6. Welche Besonderheiten gelten für Adoptivkinder und Stiefkinder bei der französischen Erbschaftsteuer?
Anders als im deutschen Recht werden nach französischem Recht adoptierte Kinder für Zwecke der Erbschaftsteuerfreibeträge nur dann den leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn es sich um eine vollständige Adoption („adoption plénière“) handelt. Eine „vollständige” Adoption setzt voraus, dass das adoptierte Kind zum Zeitpunkt der Adoption keine Verbindung mehr zu seinen leiblichen Eltern hat. Infolge einer „vollständigen” Adoption kommen die steuerlich vorteilhaften Freibeträge zwischen leiblichen Verwandten zur Anwendung.
Bei einer einfachen Adoption („adoption simple“) hängt die steuerliche Behandlung vom tatsächlichen Verwandtschaftsgrad ab. Eine „einfache” Adoption bedeutet, dass die Begründung eines zusätzlichen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind erfolgt. In bestimmten Fällen kann daher auch das nur „einfach” adoptierte Kind vom Freibetrag in gerader Linie (100.000 €) profitieren. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung an das Kind des Ehegatten aus einer früheren Ehe, wenn dieses vom Adoptierenden adoptiert wurde. Sind die Adoptiveltern und das Adoptivkind nicht verwandt, kommt trotz der „einfachen” Adoption die Erbschaftsteuer für Erbschaften zwischen nicht verwandten Dritten in Höhe von 60 % des geerbten Vermögens zur Anwendung.
Ebenso finden die höheren Erbschaftsteuerfreibeträge für leibliche Kinder Anwendung, wenn das nur „einfach” adoptierte Kind vom Adoptierenden ununterbrochen Unterhalt und Fürsorge erhalten hat – entweder während seiner Minderjährigkeit für die Dauer von mindestens fünf Jahren oder während seiner Minderjährigkeit und Volljährigkeit zusammen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren.
Stiefkinder werden hingegen grundsätzlich als Dritte behandelt; ohne anwendbare Steuerfreibeträge beträgt der Steuersatz bei der Erbschaftsteuer 60 Prozent des geerbten Vermögens.
Beispiel: M und F adoptieren im Wege einer „vollständigen” Adoption das Waisenkind K und im Wege einer „einfachen” Adoption ihren Neffen N. Im Verhältnis zu K kommt pro Elternteil ein Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 100.000 zu tragen. Im Verhältnis zu N kommt es auf das tatsächliche Verwandtschaftsverhältnis an, sodass der Erbschaftsteuerfreibetrag pro Elternteil nur EUR 7.967 beträgt. Nachdem M und F den adoptierten N für einen Zeitraum von 10 Jahren unterhalten haben, erhöht sich der Erbschaftsteuerfreibetrag pro Elternteil auf einen Betrag in Höhe von EUR 100.000.
7. Wie hoch ist der Steuersatz bei der französischen Erbschaftsteuer?
Die Steuersätze sind progressiv und hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Frankreich verwendet keinen einheitlichen Steuersatz, sondern rechnet mit progressiven Teilmengen – ähnlich wie beim Einkommensteuertarif.
Erbschaft in direkter Linie (Kinder, Eltern)
| Steuerklasse | Steuersatz |
| Bis 8.072 € | 5 % |
| 8.072 € – 12.109 € | 10 % |
| 12.109 € – 15.932 € | 15 % |
| 15.932 € – 552.324 € | 20 % |
| 552.324 € – 902.838 € | 30 % |
| 902.838 € – 1.805.677 € | 40 % |
| über 1.805.677 € | 45 % |
Geschwister
| Steuerklasse | Steuersatz |
| Bis 24.430 € | 35 % |
| Über 24.430 € | 45 % |
Andere Verwandte und Dritte
| Bis zum 4. Grad | 55 % |
| Darüber hinaus | 60 % |
Beispiel 1: Eine Tochter erbt 800.000 € von ihrer Mutter in Frankreich. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 700.000 €. Bei einem progressiven Steuersatz ergibt sich eine durchschnittliche Belastung von rund 21 %, was einer Erbschaftsteuer von 152.962 € entspricht.
Beispiel 2: Ein Neffe erbt 200.000 € von seinem Onkel. Nach Abzug des Freibetrags von 7.967 € verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 192.033 €. Hier gilt ein einheitlicher Steuersatz von 55 %, sodass eine Steuer von 105.618 € anfällt.
8. Erbschaftsteuer beim deutsch-französischen Erbfall – Überblick, Freibeträge und Strategien zur Steueroptimierung – FAQ
Wann fällt bei einem deutsch-französischen Erbfall Erbschaftsteuer in Frankreich an?
Die französische Erbschaftsteuer wird erhoben, wenn eine Person Vermögen durch den Tod eines Erblassers unentgeltlich erwirbt, sei es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments. Sie findet Anwendung, wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich hatte oder wenn sich Nachlassvermögen, wie etwa Immobilien, in Frankreich befindet. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Frankreich, unterliegt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet. Auch wenn der Erbe in Frankreich lebt, wird sein gesamter Erwerb besteuert. Befinden sich Erblasser und Erbe im Ausland, greift die Steuer nur auf in Frankreich belegene Vermögenswerte. So wird beispielsweise ein in Frankreich gelegenes Ferienhaus eines deutschen Erblassers auch dann in Frankreich besteuert, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe in Deutschland wohnen.
Wer muss die französische Erbschaftsteuer zahlen?
Die französische Erbschaftsteuer wird grundsätzlich vom Erben oder Vermächtnisnehmer getragen, der durch den Tod eines in- oder ausländischen Erblassers Vermögen in Frankreich erwirbt. Es handelt sich um eine Erbanfallsteuer, bei der sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des individuellen Erwerbs richtet.
Wie wird der Wert des Nachlasses für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer ermittelt?
Der steuerpflichtige Nachlasswert wird auf Grundlage des Marktwerts zum Zeitpunkt des Todes festgelegt. Immobilien werden nach ihrem Verkehrswert bewertet, gegebenenfalls durch ein Gutachten oder Vergleichsverkäufe. Wenn die Immobilie der Hauptwohnsitz des Erblassers war, wird der ermittelte Wert um 20 Prozent gemindert. Der Hausrat wird pauschal mit fünf Prozent des übrigen Nachlasswerts angesetzt, es sei denn, ein niedrigerer Wert wird nachgewiesen. Schulden, Hypotheken und bestimmte Nachlassverbindlichkeiten können abgezogen werden, während Anwaltskosten nicht berücksichtigt werden. Beerdigungskosten werden pauschal mit 1.500 € anerkannt.
Welche Erbschaftsteuerfreibeträge gibt es bei der französischen Erbschaftsteuer?
Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Sie sind in Frankreich deutlich niedriger als in Deutschland und können nur alle 15 Jahre erneut genutzt werden. Kinder erhalten pro Elternteil einen Freibetrag von 100.000 €, während Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vollständig steuerfrei sind. Für entferntere Verwandte wie Geschwister oder Nichten und Neffen gelten geringere Freibeträge, und gemeinnützige Organisationen sind von der Steuer befreit.
Wie werden Unternehmensnachfolgen in Frankreich besteuert?
Die französische Steuer bietet für den Erwerb von Unternehmensanteilen erhebliche Vergünstigungen über den sogenannten „Pacte Dutreil“. Bis zu 75 % des Werts der übertragenen Unternehmensanteile können steuerfrei bleiben, sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen. Voraussetzung ist, dass die Anteile bis zu sechs Jahre gehalten werden und mindestens ein Erbe innerhalb des Unternehmens eine Leitungsfunktion für mindestens drei Jahre ausübt. Bei Schenkungen kann der Nießbrauchsvorbehalt den steuerfreien Anteil beeinflussen. Die Steuervergünstigungen gelten zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen und sind auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen Deutschland und Frankreich anwendbar.
Welche Besonderheiten gelten für Adoptivkinder und Stiefkinder bei der französischen Erbschaftsteuer?
Nach französischem Recht werden adoptierte Kinder nur dann den leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn es sich um eine vollständige Adoption („adoption plénière“) handelt. Bei dieser Form der Adoption hat das Kind keine Verbindung mehr zu seinen leiblichen Eltern, und die Freibeträge für Kinder gelten wie bei leiblichen Nachkommen.
Bei einer einfachen Adoption („adoption simple“) hängt die steuerliche Behandlung vom tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnis ab. In bestimmten Fällen kann ein einfach adoptiertes Kind dennoch den Freibetrag von 100.000 € nutzen, z. B. wenn es das Kind des Ehegatten aus einer früheren Ehe ist oder über einen langen Zeitraum (mindestens fünf Jahre in der Minderjährigkeit oder zehn Jahre insgesamt) vom Adoptierenden Unterhalt und Fürsorge erhalten hat.
Stiefkinder werden grundsätzlich als Dritte behandelt. Sie haben keinen Anspruch auf Freibeträge, und der Steuersatz beträgt in diesem Fall 60 % des geerbten Vermögens.
Wie hoch ist der Steuersatz bei der französischen Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer in Frankreich ist progressiv und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad:
• Direkte Linie (Kinder, Eltern): 5 % bis 45 %
• Geschwister: 35 % bis 45 %
• Andere Verwandte / Dritte: 55 % bis 60 %
Die Steuerbemessung erfolgt auf Grundlage des individuellen Erwerbs nach Abzug der Freibeträge.
Inhalt
- Wann fällt bei einem deutsch-französischen Erbfall Erbschaftsteuer in Frankreich an?
- Wer muss die französische Erbschaftsteuer zahlen?
- Wie wird der Wert des Nachlasses für die Berechnung der französischen Erbschaftsteuer ermittelt?
- Welche Erbschaftsteuerfreibeträge gibt es bei der französischen Erbschaftsteuer?
- Wie werden Unternehmensnachfolgen in Frankreich besteuert?
- Welche Besonderheiten gelten für Adoptivkinder und Stiefkinder bei der französischen Erbschaftsteuer?
- Wie hoch ist der Steuersatz bei der französischen Erbschaftsteuer?
- Erbschaftsteuer beim deutsch-französischen Erbfall – Überblick, Freibeträge und Strategien zur Steueroptimierung – FAQ
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