Schenkungen in Frankreich: Neue elektronische Meldepflicht ab 2026

Schenkungen in Frankreich Neue elektronische Meldepflicht ab 2026

Die Meldung von Schenkungen („dons manuels“) und Geldschenkungen beim Finanzamt spielt in Frankreich eine wichtige Rolle. Mit dem Dekret Nr. 2025-1082 vom 7. November 2025 führt Frankreich nun eine umfassende Verpflichtung zur elektronischen Erklärung und elektronischen Zahlung bestimmter Schenkungssteuern ein.

Die Reform tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und betrifft insbesondere Privatpersonen, die in Frankreich ansässig sind und Schenkungen erhalten.

Beispiel: Frau A wohnt in Köln und ist in Deutschland steueransässig. Sie schenkt ihrer Tochter, Frau B, die in Paris wohnt und in Frankreich steueransässig ist, einen Geldbetrag von 50.000 €.

Die Tochter muss die Schenkung elektronisch über ihr Benutzerkonto „Votre espace particulier“ auf der Webseite der französischen Steuerverwaltung (impots.gouv.fr) melden.

Hintergrund: Warum führt Frankreich die digitale Meldung ein?

Bereits das französische Haushaltsgesetz („loi de finances“) 2020 hatte vorgesehen, dass bestimmte steuerliche Meldungen und Zahlungen verpflichtend elektronisch erfolgen müssen. Zwar war die elektronische Meldung seitdem möglich, jedoch nicht verpflichtend.

Mit dem neuen Dekret („décret“) Nr. 2025-1082 wird der Prozess nun verbindlich geregelt, standardisiert und digitalisiert.

Welche Schenkungen sind von der elektronischen Pflicht betroffen?

Die Verpflichtung erfasst im Wesentlichen zwei Kategorien von Meldungen:

a. Schenkungen ohne notarielle Form („don manuel“)

Darunter fallen Vermögensübertragungen ohne notarielle Form, z. B. Geldbeträge, Wertgegenstände oder andere bewegliche Güter.

b. Geldschenkungen

Diese betreffen insbesondere steuerbegünstigte Geldgeschenke innerhalb der Familie, die bislang häufig auf Papier gemeldet wurden.

Künftig muss die Erklärung über einen speziellen Tele-Service des Finanzamts erfolgen. Wenn Steuern anfallen, muss deren Zahlung ebenfalls elektronisch erfolgen.

Welche Meldungen sind von der digitalen Pflicht ausgenommen?

Das Dekret nennt die Ausnahmen im Einzelnen. Wichtig ist: Die elektronische Pflicht gilt nicht für alle Schenkungen, sondern insbesondere für die Kategorien „don manuel“ und Geldschenkungen.

Wer kann eine Befreiung von der elektronischen Meldung erhalten?

Bestimmte Personen können weiterhin eine Papiermeldung einreichen. Artikel 3 des Dekrets sieht eine klar definierte Befreiung von der elektronischen Meldungspflicht vor:

a. Personen ohne Internetanschluss

Wenn die Hauptwohnung des Beschenkten in Frankreich nicht über einen Internetzugang verfügt.

b. Personen, die erklären, elektronische Verfahren nicht nutzen zu können

Hier genügt eine formelle Mitteilung des Beschenkten an das Finanzamt, wonach die elektronische Nutzung nicht möglich ist.

In diesen Fällen erfolgt die Meldung weiterhin mittels des Formulars Cerfa 2735-SD, das in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Frankreich sieht klare und teils empfindliche Sanktionen vor.

a. Wenn Steuern zu zahlen sind

Ein Zuschlag von 0,2 % des geschuldeten Steuerbetrags, mindestens jedoch 60 €. Dieser Zuschlag wird erhoben, wenn die Meldung oder die Zahlung nicht elektronisch erfolgt.

b. Wenn keine Steuer entsteht

Beispiel: Der geschenkte Betrag liegt unter der steuerlichen Freigrenze. In diesem Fall fällt eine Strafgebühr von 15 € pro Meldung an, mindestens jedoch 60 € und höchstens 150 €.

c. Bei Geldschenkungen (Schenkungen von Geldbeträgen)

Hier beträgt die Strafe 15 € pro begünstigte Person, wenn die Meldung nicht elektronisch erfolgt.

d. Doppelte Sanktion möglich

Werden sowohl die Meldung als auch die Zahlung nicht elektronisch vorgenommen, können zwei getrennte Zuschläge von jeweils 0,2 % erhoben werden.

Ab wann gilt die neue Pflicht?

Die elektronische Verpflichtung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fazit: Rechtzeitig auf die neue elektronische Meldepflicht für Schenkungen in Frankreich vorbereitet sein

Mit der Einführung der verpflichtenden elektronischen Meldung unternimmt Frankreich einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung seines Systems der Schenkungsbesteuerung.

Für beschenkte Privatpersonen bedeutet dies mehr Transparenz, zugleich aber die Notwendigkeit, sich frühzeitig mit den digitalen Abläufen vertraut zu machen.

Wer im Jahr 2026 eine Schenkung plant oder erhält, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob die elektronische Meldepflicht Anwendung findet.

Als Anwältin im französischen Erb- und Erbschaftsteuerrecht prüfe ich für Sie, ob die elektronische Meldepflicht auf Ihre geplante Schenkung Anwendung findet, und begleite Sie bei der elektronischen Meldung.

Kontaktieren Sie mich jetzt für eine persönliche Beratung

FAQ – Schenkungen in Frankreich: Neue elektronische Meldepflicht ab 2026

1. Ab wann sind elektronische Meldungen von Schenkungen in Frankreich verpflichtend?

Ab dem 1. Januar 2026.

2. Muss jede Schenkung elektronisch gemeldet werden?

Nein. Die Pflicht erfasst insbesondere die Kategorien „don manuel“ und Geldschenkungen.

2. Muss jede Schenkung elektronisch gemeldet werden?

Nein. Die Pflicht erfasst insbesondere die Kategorien „don manuel“ und Geldschenkungen.

3. Was passiert, wenn Sie die Meldung weiterhin auf Papier einreichen?

Es können Zuschläge oder Strafen zwischen 15 € und mindestens 60 € anfallen, abhängig vom Fall.

4. Können Personen ohne Internet weiterhin Papierformulare nutzen?

Ja, sofern Sie keinen Internetzugang haben oder dem Finanzamt mitteilen, dass Sie elektronische Verfahren nicht nutzen können.



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