Die Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich

- Bestimmung des anwendbaren Rechts bei deutsch-französischen Erbfällen
- Feststellung der Erbfolge bei deutsch-französischen Erbfällen
- Nachweis über Erbfolge in Frankreich
- Einschaltung eines französischen Notars
- Übertragung einer Nachlassimmobilie in Frankreich
- Erbschaftssteuer bei Erbfall in Frankreich
- Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich – FAQ
Bei der Abwicklung eines Erbfalls mit Bezug zu Frankreich sind zahlreiche unterschiedliche rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Hinzu kommt die notwendige Abstimmung mit den weiteren Erben, dem beauftragten Notariat und den französischen Steuerbehörden („Administration fiscale”). Falls eine Immobilie zum Nachlass gehört, ist zusätzlich eine Kontaktaufnahme mit dem französischen Grundbuchamt („Service de la publicité foncière”) erforderlich.
Als Beraterin begleite ich meine Mandanten durch den gesamten Prozess einer Erbabwicklung in Frankreich, koordiniere die unterschiedlichen Parteien und vertrete die Interessen meiner Mandanten während des gesamten Prozesses. Die Erfahrung zeigt, dass sich gerade die Kommunikation mit den französischen Behörden und dem zuständigen französischen Notar deutlich beschleunigt und vereinfacht, wenn ich als Anwältin für die Hinterbliebenen die Kommunikation und Verhandlung in französischer Sprache übernehme. Indem ich die relevanten Schriftstücke und Vorgänge aus dem Französischen ins Deutsche übersetze, stelle ich sicher, dass meine Mandanten gut über den Stand der Erbabwicklung unterrichtet sind und zwischen mehreren Handlungsoptionen eine informierte Entscheidung treffen können.
1. Bestimmung des anwendbaren Rechts bei deutsch-französischen Erbfällen
Bei einem Erbfall mit Bezug zu Frankreich ist im ersten Schritt das auf den Sachverhalt anwendbare Recht festzustellen. Relevant dafür ist seit dem Jahr 2015 die Europäische Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (Europäische Erbverordnung oder EuErbVO).
Nach der EuErbVO findet für den gesamten Nachlass grundsätzlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (sog. Wohnsitzprinzip). Falls der Erblasser also Deutscher war und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wird also auch die zum Nachlass gehörende Immobilie in Frankreich gemäß deutschem Erbrecht vererbt. Allerdings kann der Erblasser das anwendbare Recht vor seinem Todesfall auch selbst beeinflussen, indem er eine Rechtswahl vornimmt. Zur Auswahl steht das Recht der Staatsbürgerschaften, über die der Erblasser verfügt. Die Rechtswahl muss zu ihrer Gültigkeit im Rahmen eines Testaments erfolgen. Falls die Rechtswahl in einem französischen Testament enthalten ist, sind dabei die besonderen Formvorschriften für französische Testamente und die Regelungen zum möglichen Inhalt französischer Testamente zu beachten.
Im Rahmen der Beratung zur Nachlassplanung mit Bezug zu Frankreich bespreche ich die konkreten rechtlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten im Rahmen der Rechtswahl mit meinen Mandanten. Im Detail bestehen weiterhin erhebliche Differenzen zwischen dem deutschen und dem französischen Erbrecht. Bei der Entscheidung über die Rechtswahl spielen im Vergleich zwischen dem deutschen und dem französischen Erbrecht daher zahlreiche unterschiedliche Aspekte eine Rolle, insb. die konkrete Familiensituation, die Vorstellungen des Erblassers in Bezug auf die Art und Weise der Testamentsvollstreckung und der Wunsch nach einer möglichen Enterbung einzelner Nachkommen. Im deutschen Recht ist es etwa möglich, dass die Kinder des Erblassers nur als Schlusserben eingesetzt oder komplett enterbt werden, sodass ihnen nur ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe ihres gesetzlichen Pflichtteils zusteht. Nach dem französischen Erbrecht haben die Kinder des Erblassers dahingegen stets die Möglichkeit, im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Noterbrechts den sogenannten Vorbehaltsteil („réserve héréditaire”) zu erhalten. Weitere wesentliche Unterschiede zwischen dem französischen und dem deutschen Erbrecht bestehen zudem in Bezug auf die Möglichkeit zur Errichtung eines gemeinsamen Ehegattentestaments oder eines Erbvertrages – diese Gestaltungsmöglichkeiten sind nach dem französischen Erbrecht grundsätzlich nicht gegeben.
Nach sorgfältiger Darstellung und Abwägung aller relevanten Aspekte zur Rechtswahl und Testamentsgestaltung begleite ich meine Mandanten bis zur Erstellung eines entsprechenden Testaments. Sofern zum Nachlass meiner Mandanten eine in Frankreich belegene Immobilie gehört, steht am Ende des Beratungsprozesses teilweise auch die Entscheidung, die Immobilie noch vor dem Erbfall zu verkaufen, um die spätere Nachlassabwicklung für die Erben zu vereinfachen. In diesen Fällen begleite ich meine Mandanten als Rechtsanwältin beim Verkauf der Immobilie in Frankreich.
2. Feststellung der Erbfolge bei deutsch-französischen Erbfällen
Ist auf den Erbfall in Frankreich französisches Erbrecht anwendbar, bestimmt sich die Erbfolge nach den Regelungen des französischen Gesetzbuchs zum Zivilrecht („Code civil”). Nach Prüfung des Sachverhaltes, etwaiger Testamente und der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse kläre ich meine Mandanten über die Höhe der Erbquoten der Beteiligten und die sonstigen Bestimmungen zur Aufteilung des Nachlasses des Erblassers auf.
Die gesetzliche Erbfolge im französischen Recht richtet sich grundsätzlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der beteiligten Personen zum Erblasser. Als Erben kommen die Nachfahren des Erblassers, seine Geschwister und seine Eltern in Frage, bei deren Tod zum Zeitpunkt des Erbfalls zusätzlich die sonstigen Verwandten des Erblassers in aufsteigender Linie oder Seitenverwandte.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so kann die Abwicklung des Nachlasses erst nach der Auseinandersetzung des ehelichen Güterstands erfolgen. Hinterlässt der Erblasser neben einem Ehegatten auch Kinder, kann der überlebende Ehegatte nach der Auseinandersetzung grundsätzlich zwischen dem Nießbrauch des gesamten Vermögens oder einem Teil Vermögens des Erblassers wählen. Die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Teils des Vermögens hängt insbesondere davon ab, ob alle Kinder des Erblassers aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten stammen. Stirbt der Ehegatte, ohne dass eine entsprechende Wahl getroffen wurde, wird der Nießbrauch als gewählte Option vorausgesetzt.
Hinterlässt der kinderlose Erblasser einen Ehegatten und gibt es Verwandte in aufsteigender Linie, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, während die Eltern des Erblassers jeweils ein Viertel des Nachlasses erhalten. Wenn einer der Verwandten in aufsteigender Linie bereits verstorben ist, fällt dem Ehegatten das Viertel des Nachlasses zu. Gibt es weder Verwandte in aufsteigender Linie noch Abkömmlinge, fällt der gesamte Nachlass grundsätzlich dem überlebenden Ehegatten zu. Ausnahmsweise können jedoch die Geschwister des Erblassers oder deren Abkömmling die Hälfte des Vermögens des Erblassers erhalten, wenn dieser das Vermögen von seinen Verwandten in aufsteigender Linie, also insbesondere von seinen Eltern, im Wege der Rechtsnachfolge oder Schenkung empfangen.
Die überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft („pacte civil de solidarité / PACS”) werden nach französischem Recht keine gesetzlichen Erben. Der überlebende Partner erbt folglich nur, wenn er als Erbe in einem Testament bedacht wurde. Den überlebenden Partnern einer eingetragenen Partnerschaft steht allerdings ein vorübergehendes kostenfreies einjähriges Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung (und deren Einrichtung) nach dem Tod seines Lebenspartners, sofern diese zum Zeitpunkt des Todes die gemeinsame Hauptwohnung beider Partner war. Sind Kinder vorhanden, egal ob aus der eingetragenen Partnerschaft hervorgegangen oder nicht, kann dem überlebenden Lebenspartner nur der frei verfügbare Teil des Erbes („quotité disponible”) vermacht werden. Die Höhe dieses Teils hängt von der Zahl der Kinder ab und entspricht einem Drittel des Vermögens des Erblassers bei zwei Kindern und einem Viertel des Vermögens ab drei Kindern. Sind keine Kinder vorhanden, kann das gesamte Vermögen dem überlebenden Partner oder einem Dritten vermacht werden, da es keine Pflichtteilsberechtigten gibt. Leben die Eltern des Erblassers noch, können diese ihre Zuwendungen an ihr verstorbenes Kind jedoch ausnahmsweise in Höhe bis zu einem Viertel des Nachlasses pro Elternteil zurückverlangen.
3. Nachweis über Erbfolge in Frankreich
Unabhängig davon, ob im Einzelfall französisches oder deutsches Erbrecht anwendbar ist, wird zur Abwicklung einer Erbschaft in Frankreich ein qualifizierter Nachweis über die Erbfolge benötigt. Der Nachweis kann über ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, das auch in Deutschland beantragt werden kann. Soll die Erbfolge dahingegen in Frankreich festgestellt werden, besteht die Besonderheit, dass im französischen Erbrecht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kein Erbscheinsverfahren besteht. Auch ein Nachlassgericht, das in Deutschland insbesondere für die Ausstellung des Erbscheins zuständig ist, ist dem französischen Erbrecht unbekannt. Im französischen Erbrecht übernimmt regelmäßig der Notar die wichtige Rolle des deutschen Nachlassgerichts. Da der Auswahl des Notars bei Erbfällen in Frankreich so eine besondere Bedeutung bekommt, ist diese im französischen Recht gesondert geregelt. Als Anwältin versuche ich immer darauf hinzuwirken, dass ein mit der Abwicklung internationaler Erbfälle vertrauter Notar beauftragt wird.
Die Ausstellung der notariellen Bestätigung über die Erbenstellung und die Höhe der Beteiligung am Nachlass durch den französischen Notar („acte de notoriété“) folgt bestimmten Regeln. Zunächst überprüft der zuständige Notar, ob bei der Hinterlegungsstelle für Testamente („Fichier central des dispositions de dernières volontés”) ein Testament des Verstorbenen hinterlegt ist. Zudem sind zur Ausstellung des französischen Erbscheins durch den Notar diverse Dokumente vorzulegen, insb. die Sterbeurkunde, das Familienbuch des Verstorbenen inklusive Heiratsurkunde und soweit vorhanden ein Ehevertrag. Sofern ein deutsches Testament vorliegt, ist dieses ebenfalls dem Notar zu übersenden. Sämtliche Dokumente sind entsprechend zu übersetzen, damit sie vom zuständigen französischen Notar akzeptiert werden. Die Erfahrung zeigt, dass die französischen Notariate insbesondere an dieser Stelle deutlich schneller und unkomplizierter agieren, wenn ich als französische Rechtsanwältin die Kommunikation für meine Mandanten übernehme und beispielsweise den Inhalt der deutschen Dokumente im direkten Kontakt mit den französischen Kollegen erklären kann.
4. Einschaltung eines französischen Notars
In den Fällen, in denen der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder eine Immobilie zum Nachlass gehört, ist die Einschaltung eines französischen Notars zur Abwicklung des Erbfalls in Frankreich zwingend notwendig. Die Tätigkeit des französischen Notars bei einem Erbfall geht deutlich über die aus dem deutschen Recht bekannten klassischen Tätigkeiten eines Notars hinaus. Neben der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung kann der französische Notar beispielsweise auch die Suche nach potentiellen Miterben übernehmen.
Eine besondere Bedeutung kommt dem französischen Notar im Rahmen einer Erbschaft in Frankreich zu, wenn er mit der Erfassung der Aktiva und Passiva des Nachlasses beauftragt wird. Zur Erfassung der Konten des Erblassers kann der Notar zunächst Einsicht in die das französische Banken-/Kontenregister („FICOBA / fichier national des comptes bancaires et assimilés”) nehmen und kontaktiert dann im Namen der Erben die relevanten Banken. Ob der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann der Notar durch Einsichtnahme in ein spezielles Register für Lebensversicherungen („FICOVI / fichier des contrats d’assurance vie”) abfragen.
Gehören Immobilien zur Erbschaft, ist es regelmäßig notwendig, deren Wert durch die Beauftragung eines Immobiliensachverständigen feststellen zu lassen. Regelmäßig schätzen Notare den Wert der Immobilien in Frankreich auch selbst. Dabei greifen sie auf ein spezielles Register („Perval”) zu, in dem französische Notare die Kaufpreise vergangener Immobilientransaktionen vergleichbarer Objekte einsehen können. Abhängig davon, ob meine Mandanten ein Interesse an einer eher hohen oder eher niedrigen Bewertung der französischen Nachlassimmobilie haben, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, selbstständig ein Wertgutachten für die betreffende Immobilie zu beauftragen, um die Immobilienbewertung durch den französischen Notar zu korrigieren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Unternehmensbeteiligungen in Frankreich zum Nachlass gehören. Durch meine Kontakte zu französischen Gutachtern kann ich meinen Mandanten auch an dieser Stelle eine wertvollen Mehrwert bieten.
Besondere Bedeutung kommt dem französischen Notar auch bei der Auseinandersetzung der Erbschaft in Frankreich zu. Er kann dafür Sorge tragen, dass Schenkungen des Erblassers abgewickelt werden und dokumentiert eine mögliche Realteilung der Erbschaft zwischen den Erben. Besonders bei der Aufteilung des Erbes kann ich durch meine anwaltliche Beratung einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass meine Mandanten wirtschaftlich nicht übervorteilt werden und eine für alle Beteiligten gerechte Lösung gefunden wird. Soll im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft ein Verkauf von Immobilien in Frankreich stattfinden, ist zudem regelmäßig die Einschaltung eines Immobilienmaklers sinnvoll.
5. Übertragung einer Nachlassimmobilie in Frankreich
Gehören Immobilien in Frankreich zur Erbmasse, ist der Eigentumsübergang auf die Erben gesondert beim französischen Grundbuchdienst („Service de la publicité foncière”) zu melden. Dazu ist ein offizieller Nachweis über den Eigentumserwerb im Rahmen der Erbschaft („attestation de propriété immobilière”) notwendig. Diese muss zwingend durch einen französischen Notar ausgestellt werden.
Die Eintragung des Eigentumsübergangs im öffentlichen Register ist Voraussetzung dafür, dass sich die Erben gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber potentiellen Mietern, ihre Stellung als Eigentümer der französischen Immobilie geltend machen können. Auch bei einem späteren Verkauf der Immobilie in Frankreich ist der Eigentumsnachweis zwingend erforderlich, um dem Käufer der Immobilie den Übergang des Eigentums auf die Käufer nachweisen zu können. Die Höhe der Kosten für die Beglaubigung durch den zuständigen französischen Notar hängt vom Wert der geerbten Immobilie ab. Hinzu kommen zusätzliche Gebühren für die Prüfung des Hypothekenregisters und die Kosten für die spätere Eintragung des Eigentumsübergangs.
6. Erbschaftssteuer bei Erbfall in Frankreich
Die Besteuerung von deutsch-französischen Erbfällen wird durch die Europäische Erbverordnung (siehe oben unter I.) nicht beeinflusst, da diese nur das anwendbare materielle Erbrecht regelt. Die Besteuerung der deutsch-französischen Erbschaft erfolgt somit gemäß den nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzen sowie aufgrund des deutsch-französischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen aus dem Jahr 2006 (Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen). Demnach erfolgt die Besteuerung Erbschaft grundsätzlich nach dem Steuerrecht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Insbesondere bei Immobilien gilt jedoch, dass die Besteuerung nach dem Ort der Belegenheit der Immobilie erfolgt. Selbst wenn der Erblasser also Deutscher war und seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterliegt der Übergang der französischen Immobilie des Verstorbenen auf seine ebenfalls deutschen Erben somit dem französischen Steuerrecht.
Die Einreichung der französischen Erbschaftssteuererklärung kann durch die Erben selbst erfolgen. Da der beauftragte französischen Notar aber sowieso über alle für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung in Frankreich erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügt und die Ausfüllung der Erbschaftsteuererklärung für Laien sehr kompliziert sein kann, ist es regelmäßig sinnvoll, den Notar mit der Erstellung und Einreichung zu beauftragen. Im Allgemeinen ist das Finanzamt des Wohnortes des Verstorbenen für die Erbschaftssteuererklärung zuständig. Falls der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen Wohnsitz in Frankreich hatte, besteht für die Erbschaftssteuererklärung eine Sonderzuständigkeit des französischen Finanzamtes für Personen ohne Wohnsitz in Frankreich („Service des impôts des non-résidents”). Im Regelfall beträgt die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung in Frankreich sechs (6) Monate. Falls der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, verlängert sich diese Frist jedoch auf ein ganzes Jahr. Wird die Frist nicht eingehalten, können durch die französischen Steuerbehörden empfindliche Verspätungs- und Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Als Anwältin stelle ich für meine Mandanten sicher, dass der Wert der Erbschaft in der französischen Erbschaftssteuererklärung nicht zu hoch angegeben ist. Sofern sich bei einem späteren Verkauf der Erbimmobilie in Frankreich herausstellt, dass der in der Erbschaftssteuererklärung angegebene Wert über dem Marktpreis liegt, kann eine Korrektur der bestehende Erbschaftssteuererklärung mit dem Ziel einer teilweisen Erstattung der gezahlten Erbschaftssteuer eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Abänderung der Erbschaftssteuererklärung grundsätzlich nur bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Einreichung der ursprünglichen Steuererklärung möglich ist.
Möglichkeiten zur Steueroptimierung bieten sich insbesondere auch bei der steuerlichen Bewertung des Hausrates des Erblassers. Das französische Erbschaftsteuergesetz bietet die Möglichkeit, den Wert des Hausrates des Verstorbenen grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 % des Wertes des übrigen Nachlasses in Frankreich bewertet, wobei Schulden nicht zum Abzug kommen (sog. „Aktivnachlass“). In den Fällen, in denen der Erblasser über ein sehr großes Vermögen verfügte oder über einen kleinen oder wertlosen Hausrat, kann es sich lohnen, einen geringeren Wert des Hausrates durch die Einreichung eines entsprechenden Wertgutachtens nachzuweisen („inventaire”).
Im Rahmen der vorbereitenden Nachlassplanung mit Bezug zu Frankreich berate ich meine Mandanten zu Höhe der zu erwartenden Erbschaftssteuer in Frankreich. Gemeinsam mit spezialisierten Steuerexperten aus meinem Netzwerk entwickle ich für meine Mandanten Konzepte zur steueroptimierten Ausnutzung der bestehenden Steuerfreibeträge im französischen Erbschaftsteuerrecht. Letztlich können insbesondere auch durch Heirat, Adoption oder Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft („pacte civil de solidarité / PACS”) positive Steuereffekte generiert werden.
7. Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich – FAQ
Warum ist die Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich komplex?
Die Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich erfordert die Berücksichtigung unterschiedlicher rechtlicher und steuerlicher Aspekte. Zusätzlich müssen die Kommunikation und Abstimmung zwischen Erben, Notariat und französischen Behörden erfolgen. Besonders bei Immobilien ist zudem das französische Grundbuch einzubeziehen.
Welche Rolle übernimmt eine Anwältin bei der Abwicklung eines französischen Erbfalls?
Eine Anwältin begleitet die Mandanten durch den gesamten Prozess, koordiniert die beteiligten Parteien, übersetzt relevante Dokumente und sorgt dafür, dass die Interessen der Mandanten gegenüber französischen Notaren, Behörden und Miterben vertreten werden.
Welches Recht findet bei deutsch-französischen Erbfällen Anwendung?
Grundsätzlich regelt die Europäische Erbverordnung (EU) Nr. 650/2012, dass das Recht des Staates gilt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann jedoch durch Testament die Rechtswahl treffen und so das Recht seiner Staatsangehörigkeit oder eines anderen Staates für die Erbfolge festlegen.
Welche Unterschiede bestehen zwischen deutschem und französischem Erbrecht?
Im deutschen Recht können Kinder nur als Schlusserben eingesetzt oder enterbt werden, während sie im französischen Recht durch das Noterbrecht einen Anspruch auf den Vorbehaltsteil („réserve héréditaire“) haben. Weitere Unterschiede betreffen die Möglichkeit eines Ehegattentestaments oder Erbvertrags, die nach französischem Recht grundsätzlich nicht vorgesehen sind.
Wie wird die Erbfolge in Frankreich festgestellt?
Die Erbfolge richtet sich nach dem französischen Code Civil. Dabei werden Nachfahren, Geschwister, Eltern und andere Verwandte in aufsteigender oder seitlicher Linie berücksichtigt. Ehegatten können zwischen Nießbrauch am gesamten oder einem Teil des Vermögens wählen, während eingetragene Lebenspartner („pacte civil de solidarité / PACS”) nur testamentarisch bedacht werden können.
Welche Besonderheiten gibt es für Nachfahren, Ehegatten und Lebenspartner?
Kinder haben immer Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Vorbehaltsteil. Der überlebende Ehegatte kann je nach Situation einen Teil des Nachlasses oder Nießbrauch wählen. Lebenspartner ohne gesetzliche Erbenstellung erhalten nur den frei verfügbaren Teil („quotité disponible“) und gegebenenfalls ein vorübergehendes Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung.
Wie wird die Erbfolge in Frankreich nachgewiesen?
Für die Abwicklung einer Erbschaft wird ein qualifizierter Nachweis über die Erbfolge benötigt, z. B. durch ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein französisches „acte de notoriété“. Der französische Notar prüft Testamente, Familienstand und weitere Dokumente und erstellt die notarielle Bestätigung der Erbenstellung.
Welche Dokumente werden für die Erbfolge benötigt?
Notwendig sind unter anderem Sterbeurkunde, Familienbuch, Heiratsurkunde, ggf. Ehevertrag und Testamente. Alle Dokumente müssen ins Französische übersetzt werden, damit der Notar sie anerkennt.
Warum ist ein französischer Notar erforderlich?
Bei einem Erbfall in Frankreich, insbesondere bei Immobilien oder hinterlassenen Testamenten, ist die Einschaltung eines französischen Notars zwingend. Der Notar übernimmt u. a. die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung, die Erfassung von Konten und Immobilien sowie die Koordination zwischen Erben und Behörden.
Welche Aufgaben übernimmt der Notar bei Immobilien?
Der Notar bewertet Immobilien, erstellt Eigentumsnachweise und sorgt für die Eintragung des Eigentumsübergangs im französischen Grundbuch. Er kann auch den Verkauf von Immobilien begleiten und bei der Auseinandersetzung zwischen Erben vermitteln.
Wie wird der Eigentumsübergang von Immobilien in Frankreich geregelt?
Der Übergang wird beim französischen Grundbuchamt („Service de la publicité foncière“) gemeldet. Dazu ist eine „attestation de propriété immobilière“ erforderlich, die vom Notar ausgestellt wird. Ohne diese Eintragung können Erben ihre Eigentümerrechte gegenüber Dritten nicht geltend machen.
Wie wird die Erbschaftssteuer in Frankreich festgelegt?
Die Besteuerung deutsch-französischer Erbfälle richtet sich nach den französischen nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzen sowie nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen von 2006. Die Europäische Erbverordnung beeinflusst nur das materielle Erbrecht, nicht jedoch die Besteuerung.
Nach welchem Prinzip wird die Erbschaftssteuer berechnet?
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung nach dem Steuerrecht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Bei Immobilien hingegen wird die Steuer nach dem Ort der Lage der Immobilie erhoben. Selbst wenn der Verstorbene Deutscher war und in Deutschland lebte, unterliegt der Erwerb einer Immobilie in Frankreich dem französischen Steuerrecht.
Wer kann die Erbschaftssteuererklärung einreichen?
Die Erben können die Erbschaftssteuererklärung selbst einreichen. Da die Erstellung jedoch komplex ist, ist es üblich und empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, wenn der Nachlass keine Immobilien in Frankreich enthält, oder einen französischen Notar, falls eine Immobilie in Frankreich vorhanden ist, da beide über alle notwendigen Unterlagen und Informationen verfügen.
Welche Fristen gelten für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung in Frankreich?
Die reguläre Frist beträgt sechs Monate nach dem Tod des Erblassers. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb Frankreichs, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Bei Nichteinhaltung können empfindliche Verspätungs- und Säumniszuschläge verhängt werden.
Kann der Wert der Erbschaft nachträglich korrigiert werden?
Ja. Liegt der in der Erbschaftssteuererklärung angegebene Wert einer Immobilie über dem tatsächlichen Marktwert, kann eine Korrektur der Steuererklärung erfolgen, um eine teilweise Erstattung der gezahlten Steuer zu erhalten. Diese Korrektur ist grundsätzlich bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Einreichung der ursprünglichen Erklärung möglich.
Wie wird der Hausrat des Verstorbenen bewertet?
Der Hausrat kann pauschal mit fünf Prozent des Wertes des übrigen Nachlasses in Frankreich bewertet, wobei Schulden nicht zum Abzug kommen. Bei sehr großem oder sehr geringem Hausrat kann ein individuelles Wertgutachten („inventaire“) eingereicht werden, um den Wert und somit die Steuerlast anzupassen.
Welche Möglichkeiten zur Steueroptimierung gibt es?
Im Rahmen der Nachlassplanung können Steuerfreibeträge optimal genutzt werden. Maßnahmen wie Heirat, Adoption oder die Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft („PACS“) können steuerlich vorteilhaft wirken. Zudem kann die Aufteilung von Immobilien oder die frühzeitige Vermögensübertragung in Betracht gezogen werden.
Wo muss die Erbschaftssteuererklärung in Frankreich eingereicht werden?
Die Erbschaftssteuererklärung muss beim zuständigen französischen Finanzamt („Service des impôts“) des Wohnsitzes des Verstorbenen eingereicht werden. Hatte der Verstorbene keinen Wohnsitz in Frankreich, ist das Finanzamt für Personen ohne Wohnsitz in Frankreich („Service des impôts des non-résidents“) zuständig.
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