Das Testament im französischem Erbrecht
Die Frage nach der Formwirksamkeit eines französischen Testaments ist sowohl im Rahmen der vorbereitenden Nachfolgeplanung als auch nach einem Todesfall bei der Abwicklung des Nachlasses von großer Bedeutung. Im Rahmen der Beratung meiner Mandanten zur Nachfolgeplanung stelle ich sicher, dass die spätere Umsetzung der Nachfolgeplanung meiner Mandanten nicht an der Verletzung von Formvorschriften bei der Erstellung des Testaments scheitert. Im Kontext meiner anwaltlichen Beratung im Nachgang zu einem Erbfall ist die Formwirksamkeit eines Testaments ebenfalls von großer Bedeutung, da hiervon regelmäßig die Erbenstellung meiner Mandanten bzw. die Höhe ihres Erbteils abhängt.
1. Anwendbarkeit der französischen Formvorschriften für Testamente
Ob sich die Wirksamkeit eines Testaments nach französischem Recht richtet, ist im Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 geregelt. Auch die Europäischen Erbrechtsverordnung verweist auf dieses internationale Übereinkommen. Nach dessen Inhalt ist eine letztwillige Verfügung insbesondere dann formgültig, wenn sie 1) dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser verfügt hat oder 2) dem Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser entweder zum Zeitpunkt der Verfügung oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Ausreichend ist es darüber hinaus auch, wenn 3) die letztwillige Verfügung dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser entweder zum Zeitpunkt der Verfügung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder 4) dem Rechts des Ortes, an dem der Erblasser entweder zum Zeitpunkt der Verfügung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, entspricht. Demnach kann die Wirksamkeit eines Testaments auch dann nach französischem Recht zu beurteilen sein, wenn ein in Frankreich lebender Deutscher in Frankreich testiert oder ein im Ausland lebender Franzose ohne Wohnsitz dort ein Testament errichtet.
2. Die Formvorschriften für französische Testamente
Das französische Erbrecht kennt drei unterschiedliche Arten von Testamenten, die jeweils individuellen Formvorschriften unterliegen. Eine Verletzung der Formvorschriften für französische Testamente hat jeweils die absolute Nichtigkeit des betreffenden Testaments zur Folge.
a. Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament („testament olographe“) ist vom Erblasser vollständig handschriftlich zu schreiben, eigenhändig zu unterzeichnen und mit einem vollständigen Datum zu versehen. Die Unterschrift des Erblassers muss sich zwingend am Ende des Testaments befinden, da sie einen abschließenden Charakter hat. Es steht dem Erblasser frei, das eigenhändig erstellte Testament im zentralen französischen Testamentsregister („Fichier central des dispositions de dernières volontés“) zu hinterlegen um sicherzustellen, dass das Testament zum Zeitpunkt seines Todesfalls sicher auffindbar ist.
b. Notarielles Testament
Ein notarielles Testament (“testament authentique“) erfordert nach französischem Recht entweder die Beurkundung durch zwei Notare oder die Beurkundung durch einen einzelnen Notar in Anwesenheit von zwei unabhängigen Zeugen. Dabei ist das notarielle Testament zusätzlich laut zu verlesen und im Anschluss von allen bei der Beurkundung anwesenden Personen zu unterzeichnen. Familienangehörige des testierenden Erblassers, im Testament bedachte Personen und der beurkundende Notar können nicht als Zeuge herangezogen werden. Ebenso wenig können Personen, die mit den vorgenannten Personen verschwägert oder verheiratet sind, die notarielle Beurkundung des Testaments bezeugen.
c. Geheimes Testament
Zur Errichtung eines geheimen Testaments („testament mystique“) erstellt der Erblasser ein handschriftliches Testament, unterzeichnet dieses und überreicht es schließlich in Anwesenheit von zwei Zeugen in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag an einen Notar seiner Wahl. Der Notar verwahrt daraufhin das geheime Testamente und trägt dafür Sorge, dass dieses im zentralen französischen Testamentsregister eingetragen wird. Da der hinzugezogene Notar dabei die Wirksamkeit und den Inhalt des überreichten Testaments nicht prüfen kann, kommt dem geheimen Testament in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle zu.
Schließlich ist im französischen Erbrecht auch das internationale Testament anerkannt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973. Das internationale Testament ist zu seiner Formwirksamkeit vom Erblasser einem Notar und zwei zusätzlichen Zeugen vorzulegen und von diesen zu unterschreiben. Die anschließend vom Notar über diesen Vorgang erstellte Bescheinigung ist dem Testament daraufhin zur Hinterlegung beizufügen.
3. Widerruf und Korrektur eines französischen Testaments
Nach der Errichtung eines französischen Testaments steht es der testierenden Person frei, ein wirksam errichtetes Testament jederzeit zu widerrufen oder den Inhalt des Testaments abzuändern. Änderungen des ursprünglichen Testaments müssen in einem weiteren Testament erfolgen, das wiederum den beschriebenen Formvorschriften genügen muss. Um spätere Widersprüche und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass bei den Änderungen konkrete auf das abzuändern Testament Bezug genommen wird. Hierbei unterstütze ich meine Mandanten, indem ich die Formulierung konkreter Änderungen vorangegangener Testamente inhaltlich vorbereite. Falls die Änderungen eines oder mehrerer vorangegangener Testamente zu umfangreich werden, ist es empfehlenswert, sämtliche vorherigen Testamente zu widerrufen und durch ein insgesamt neues Testament zu ersetzen.
4. Das Testament im französischen Erbrecht – FAQ
Warum sind Formvorschriften für französische Testamente wichtig?
Die Formwirksamkeit eines Testaments ist entscheidend, sowohl für die Nachfolgeplanung als auch für die Abwicklung eines Nachlasses nach einem Todesfall. Verstöße gegen die Formvorschriften können zur absoluten Nichtigkeit des Testaments führen, wodurch die gesetzliche Erbfolge greift.
Werden internationale Testamente in Frankreich anerkannt?
Ja. Das internationale Testament ist nach dem Washingtoner Übereinkommen von 1973 anerkannt. Für die Formwirksamkeit muss es vom Erblasser einem Notar und zwei Zeugen vorgelegt und unterschrieben werden, wobei eine Bescheinigung des Notars dem Testament beizufügen ist.
Wann gilt das französische Recht für die Form eines Testaments?
Die Wirksamkeit eines Testaments richtet sich nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (1961) und der Europäischen Erbrechtsverordnung; ein Testament ist insbesondere gültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser verfügt hat, dem Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, oder dem Recht des Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers.
So kann auch ein Deutscher, der in Frankreich lebt, nach französischem Recht testieren, oder ein Franzose ohne Wohnsitz in Frankreich ein Testament errichten.
Was ist ein eigenhändiges Testament („testament olographe“)?
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben, eigenhändig unterzeichnet und mit einem vollständigen Datum versehen sein. Die Unterschrift muss am Ende stehen, um den abschließenden Charakter zu gewährleisten. Es kann im zentralen französischen Testamentsregister hinterlegt werden, um die Auffindbarkeit nach dem Todesfall sicherzustellen.
Wie funktioniert ein notarielles Testament („testament authentique“)?
Ein notarielles Testament erfordert die Beurkundung durch zwei Notare oder einen Notar in Anwesenheit von zwei unabhängigen Zeugen. Das Testament wird laut vorgelesen und von allen Anwesenden unterschrieben. Familienangehörige, im Testament bedachte Personen und deren Verwandte dürfen nicht als Zeugen auftreten.
Was ist ein geheimes Testament („testament mystique“)?
Beim geheimen Testament erstellt der Erblasser ein handschriftliches Testament, unterzeichnet es und übergibt es in einem verschlossenen Umschlag einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen. Der Notar verwahrt das Testament und trägt es im zentralen Testamentsregister ein. Der Notar prüft dabei weder Inhalt noch Wirksamkeit des Testaments.
Kann ein französisches Testament widerrufen oder geändert werden?
Ja. Ein wirksam errichtetes Testament kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Änderungen müssen in einem neuen Testament erfolgen, das den Formvorschriften entspricht. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte klar Bezug auf das zu ändernde Testament genommen werden. Bei umfangreichen Änderungen ist es empfehlenswert, sämtliche früheren Testamente zu widerrufen und ein neues Testament zu erstellen.
Wie unterstützt anwaltliche Beratung bei Änderungen von Testamenten?
Ein Anwalt kann die Formulierung von Änderungen vorbereiten, Widersprüche vermeiden und sicherstellen, dass alle Änderungen rechtswirksam und nachvollziehbar im Rahmen des französischen Erbrechts umgesetzt werden.
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