Testament Frankreich: Vermächtnis und Inhalt des französischen Testaments
Welche Regelungen sind in einem französischen Testament möglich? Universalvermächtnis, Erbteilvermächtnis, Erbstückvermächtnis und Testamentsvollstreckung – Überblick für die Nachfolgeplanung mit Frankreichbezug.
Als Anwältin für französisches Erbrecht berate ich zum Inhalt französischer Testamente und begleite meine Mandanten bei der Nachfolgeplanung mit Frankreichbezug.
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Dem nach den Regeln des französischen Erbrechts zulässigen Inhalt eines Testaments kommt in der Beratungspraxis vor allem im Rahmen der vorbereitenden Nachfolgeplanung eine große Bedeutung zu. Gemeinsam mit meinen Mandanten bespreche ich, wie ihre Vorstellungen über die Regelung ihres Nachlasses auf Basis der beschränkten Regelungsmöglichkeiten eines französischen Testaments bestmöglich umgesetzt werden können. Falls ein französisches Testament inhaltlich unzulässige Regelungen enthält, kann dies im Extremfall zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen — sodass letztlich wieder die gesetzliche Erbfolge gilt.
Wichtig: Das französische Erbrecht kennt weder das gemeinschaftliche Ehegattentestament noch den Erbvertrag — beide Gestaltungsmöglichkeiten, die im deutschen Erbrecht verbreitet sind, sind nach französischem Recht grundsätzlich nicht möglich. Die Wahl des anwendbaren Erbrechts im Testament ist daher von besonderer Bedeutung. → Mehr zur Rechtswahl im Testament
Die wichtigsten Arten von Vermächtnissen im französischen Erbrecht
Im französischen Erbrecht wird im Wesentlichen zwischen drei unterschiedlichen Arten von Vermächtnissen unterschieden.
Universalvermächtnis
„Legs universel“ — der gesamte Nachlass wird einer oder mehreren Personen zugewandt. Vergleichbar mit der Erbeinsetzung im deutschen Recht.
Erbteilvermächtnis
„Legs à titre universel“ — nur ein bestimmter Teil des Nachlasses (Quote oder Vermögensart) wird dem Vermächtnisnehmer zugewandt.
Erbstückvermächtnis
„Legs particulier“ — einzelne konkrete Nachlassgegenstände werden zugewandt. Keine Haftung für Nachlassschulden.
Die wichtigsten Arten von Vermächtnissen im französischen Erbrecht
a. Universalvermächtnis („legs universel“)
Durch ein Universalvermächtnis wendet der Ersteller eines französischen Testaments den gesamten Nachlass einer oder mehreren Personen zu. Dies ist mit einer Erbeinsetzung nach deutschem Erbrecht vergleichbar. Werden mehrere Universalvermächtnisnehmer im Testament bestimmt und keine gesonderte Regelung zur Höhe der Beteiligung getroffen, ist davon auszugehen, dass die Universalvermächtnisnehmer zu gleichen Teilen erben. Das Eigentum geht mit dem Erbfall auf die Universalvermächtnisnehmer über.
Die Möglichkeit der Zuwendung eines Universalvermächtnisses ist beschränkt durch den aufgrund des gesetzlich zwingenden Noterbrechts vorgesehenen Vorbehaltsteil („réserve héréditaire“). Als Noterben kommen im französischen Recht grundsätzlich nur die Kinder des Erblassers und bei deren Vorversterben deren Nachfahren in Betracht. Falls es Noterben gibt, wird das Universalvermächtnis auf den frei verfügbaren Teil des Nachlassvermögens („quotité disponible“) gekürzt. Die Noterben können in diesem Fall eine Herabsetzungsklage erheben. Der Universalvermächtnisnehmer haftet unbegrenzt für Nachlassverbindlichkeiten. Ein Universalvermächtnis ist nicht übertragbar — falls der Erblasser nach dem Universalvermächtnisnehmer stirbt, geht das Universalvermächtnis nicht auf dessen Erben über.
b. Erbteilvermächtnis („legs à titre universel“)
Durch ein Erbteilvermächtnis kann der Erblasser in seinem Testament die Anordnung treffen, dass nur ein Teil seines Vermögens dem Vermächtnisnehmer zusteht. Das Erbteilvermächtnis kann sich entweder auf eine bestimmte Quote des Nachlasses oder nur auf einen bestimmten Teil des Vermögens — beispielsweise nur auf das Immobilienvermögen — beziehen. Die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände kann durch ein Erbteilvermächtnis nicht abgebildet werden. Gleich wie beim Universalvermächtnis geht auch beim Erbteilvermächtnis das Eigentum mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer über; der Vermächtnisnehmer haftet in Höhe seiner Beteiligung am Nachlass für die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten.
c. Erbstückvermächtnis („legs particulier“)
Durch ein Erbstückvermächtnis kann der Erblasser einem Vermächtnisnehmer einzelne oder mehrere bestimmte Nachlassgegenstände zuwenden. Die Zuwendung eines Universalvermächtnisses schließt dabei die gleichzeitige Zuwendung eines Erbstückvermächtnisses nicht aus — der Universalvermächtnisnehmer erhält dann den gesamten Nachlass mit Ausnahme der dem Erbstückvermächtnisnehmer zugeteilten Vermögensgegenstände. Die Erfüllung des Erbstückvermächtnisses erfordert die Auslieferung des entsprechenden Vermögensgegenstandes, auch in den Fällen, in denen sich dieser bereits im Besitz des Erbstückvermächtnisnehmers befindet. Im Gegensatz zu Universal- und Erbteilvermächtnisnehmern haftet der Erbstückvermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Nachlasses.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten im französischen Testament
Neben den beschriebenen hauptsächlichen Arten von Vermächtnissen kennt das französische Erbrecht noch weitere Regelungen, die ebenfalls im Rahmen eines französischen Testaments vorgesehen werden können.
a. Eigentum und Nießbrauch getrennt vererben
Der Erblasser kann das Eigentum („nue-propriété“) und den Nießbrauch („usufruit“) an einer Sache im Rahmen eines Vermächtnisses getrennt übertragen („legs en démembrement de propriété“). Gerade bei Immobilien besteht so die Möglichkeit, Erbschaftssteuerfreibeträge optimal auszunutzen. Der Nießbrauchsberechtigte erhält in dieser Konstellation nur die laufenden Mieteinnahmen der vererbten Immobilie, sodass der Wert dieser Zuwendung im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung niedriger als der Wert der gesamten Immobilie anzusetzen ist. → Mehr zum Nießbrauch in Frankreich
b. Mehrere Vermächtnisnehmer in Reihenfolge
Der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments zwei Vermächtnisnehmer einsetzen, die sein Vermächtnis in einer vorher bestimmten Reihenfolge erhalten („legs résiduel“). Ist der erste Vermächtnisnehmer verstorben, geht das Vermächtnis automatisch auf den zweiten Vermächtnisnehmer über. Diese Art des Vermächtnisses ist mit der aus dem deutschen Erbrecht bekannten Einsetzung eines befreiten Vorerben und der Bestimmung eines Nacherben vergleichbar.
Setzt der Erblasser zwei Vermächtnisnehmer ein, kann er auch bestimmen, dass der erste Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet ist, den Wert des erhaltenen Vermögensgegenstandes zu erhalten („legs graduel“), sodass der zweite Vermächtnisnehmer keine Werteinbuße erleidet. Dies kommt der Einsetzung eines Vorerben im deutschen Erbrecht gleich, der zugunsten der Nacherben ebenfalls in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist.
Testamentsvollstreckung im französischen Erbrecht
Nach französischem Erbrecht kann der Erblasser im Rahmen seines Testaments auch Anordnungen in Bezug auf die Art und Weise der Testamentsvollstreckung treffen. Für die Verwaltung oder Durchsetzung der letztwilligen Entscheidungen des Erblassers kann dieser eine oder mehrere Personen bestimmen. Dabei kann dem Testamentsvollstrecker die Abwicklung des gesamten Nachlasses oder nur eine bestimmte Aufgabe übertragen werden. Der Testamentsvollstrecker kann frei entscheiden, sein Amt anzunehmen oder nicht. Wenn er das Amt übernimmt, muss er es auch ausführen und kann nur in bestimmten Situationen gerichtlich entbunden werden. Im Allgemeinen hat er maximal zwei Jahre ab Beginn der Nachlassangelegenheit Zeit, um seine Aufgaben im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses zu erfüllen.
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