Testament Frankreich: Formvorschriften für das französische Testament
Das französische Erbrecht kennt drei Testamentsformen: eigenhändiges, notarielles und geheimes Testament. Welche Form ist wann sinnvoll, und was passiert bei einem Formmangel?
Als Anwältin für französisches Erbrecht stelle ich sicher, dass bei der Errichtung eines französischen Testaments alle Formvorschriften eingehalten werden.
Kontakt aufnehmen →Formvorschriften für das Testament im französischen Erbrecht
Die Frage nach der Formwirksamkeit eines französischen Testaments ist sowohl im Rahmen der vorbereitenden Nachfolgeplanung als auch nach einem Todesfall bei der Abwicklung des Nachlasses von großer Bedeutung. In meiner Beratung stelle ich sicher, dass die Nachfolgeplanung meiner Mandanten nicht an der Verletzung von Formvorschriften scheitert — und dass bei der Erbauseinandersetzung die Erbenstellung meiner Mandanten nicht aufgrund von Formmängeln in Frage gestellt wird. Eine Verletzung der Formvorschriften für französische Testamente hat die absolute Nichtigkeit des betreffenden Testaments zur Folge — mit der Konsequenz, dass die gesetzliche Erbfolge greift.
Eigenhändiges Testament
„Testament olographe“ — vollständig handschriftlich, eigenhändig unterschrieben, mit vollständigem Datum. Kein Notar erforderlich.
Notarielles Testament
„Testament authentique“ — vor zwei Notaren oder einem Notar mit zwei unabhängigen Zeugen. Sicherste Form.
Geheimes Testament
„Testament mystique“ — handschriftlich, in versiegeltem Umschlag beim Notar hinterlegt. In der Praxis selten.
Anwendbarkeit der französischen Formvorschriften für Testamente
Ob sich die Wirksamkeit eines Testaments nach französischem Recht richtet, ist im Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961 geregelt, auf das auch die Europäische Erbrechtsverordnung verweist. Nach dessen Inhalt ist eine letztwillige Verfügung insbesondere dann formgültig, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser verfügt hat, dem Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes besaß, dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, oder dem Recht des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts.
Beispiel: Ein in Frankreich lebender Deutscher kann nach französischem Recht testieren. Ein im Ausland lebender Franzose ohne Wohnsitz in Frankreich kann ebenfalls ein nach französischem Recht formgültiges Testament errichten.
Die Formvorschriften für französische Testamente
a. Eigenhändiges Testament („testament olographe“)
Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser vollständig handschriftlich zu schreiben, eigenhändig zu unterzeichnen und mit einem vollständigen Datum zu versehen. Die Unterschrift des Erblassers muss sich zwingend am Ende des Testaments befinden, da sie einen abschließenden Charakter hat. Es steht dem Erblasser frei, das eigenhändig erstellte Testament im zentralen französischen Testamentsregister („Fichier central des dispositions de dernières volontés“) zu hinterlegen, um sicherzustellen, dass das Testament zum Zeitpunkt seines Todesfalls sicher auffindbar ist.
Praktischer Vorteil: Das eigenhändige Testament erfordert keinen Notar und kann jederzeit errichtet werden. Entscheidender Nachteil: der Inhalt wird nicht auf rechtliche Zulässigkeit geprüft — unzulässige Regelungen können zur Nichtigkeit des gesamten Testaments führen. → Mehr zum zulässigen Inhalt eines französischen Testaments
b. Notarielles Testament („testament authentique“)
Ein notarielles Testament erfordert nach französischem Recht entweder die Beurkundung durch zwei Notare oder die Beurkundung durch einen einzelnen Notar in Anwesenheit von zwei unabhängigen Zeugen. Das notarielle Testament ist zusätzlich laut zu verlesen und im Anschluss von allen bei der Beurkundung anwesenden Personen zu unterzeichnen. Familienangehörige des testierenden Erblassers, im Testament bedachte Personen und der beurkundende Notar können nicht als Zeuge herangezogen werden. Ebenso wenig können Personen, die mit den vorgenannten Personen verschwägert oder verheiratet sind, die notarielle Beurkundung bezeugen.
c. Geheimes Testament („testament mystique“)
Zur Errichtung eines geheimen Testaments erstellt der Erblasser ein handschriftliches Testament, unterzeichnet dieses und überreicht es in Anwesenheit von zwei Zeugen in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag an einen Notar seiner Wahl. Der Notar verwahrt das geheime Testament und trägt dafür Sorge, dass es im zentralen französischen Testamentsregister eingetragen wird. Da der hinzugezogene Notar dabei die Wirksamkeit und den Inhalt des überreichten Testaments nicht prüfen kann, kommt dem geheimen Testament in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle zu.
Schließlich ist im französischen Erbrecht auch das internationale Testament anerkannt, dessen Rechtsgrundlage das Washingtoner Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 bildet. Das internationale Testament ist dem Erblasser einem Notar und zwei zusätzlichen Zeugen vorzulegen und von diesen zu unterschreiben. Die anschließend vom Notar erstellte Bescheinigung ist dem Testament zur Hinterlegung beizufügen.
Widerruf und Korrektur eines französischen Testaments
Nach der Errichtung eines französischen Testaments steht es der testierenden Person frei, ein wirksam errichtetes Testament jederzeit zu widerrufen oder den Inhalt des Testaments abzuändern. Änderungen müssen in einem weiteren Testament erfolgen, das wiederum den beschriebenen Formvorschriften genügen muss. Um spätere Widersprüche und Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte dabei konkret auf das abzuändernde Testament Bezug genommen werden. Falls die Änderungen zu umfangreich werden, ist es empfehlenswert, sämtliche vorherigen Testamente zu widerrufen und durch ein insgesamt neues Testament zu ersetzen.
Verhältnis zwischen eigenhändigem und notariellem Testament: Ein späteres eigenhändiges Testament hebt ein früheres notarielles Testament nicht automatisch auf. Es kommt auf den Inhalt und einen ausdrücklichen Widerruf an. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte stets ausdrücklich angegeben werden, welche früheren Testamente widerrufen werden sollen.
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