Pflichtteil in Frankreich: Noterbrecht („réserve héréditaire“) und Herabsetzungsklage
Im französischen Erbrecht schränkt das Noterbrecht die Testierfreiheit des Erblassers ein. Wer kann Noterbe werden, wie hoch ist der Vorbehaltsteil, und wie können Noterben ihren Anspruch durchsetzen?
Als Anwältin für französisches Erbrecht berate ich zu Pflichtteilsansprüchen, zur Herabsetzungsklage und zur Nachlassplanung im deutsch-französischen Erbfall.
Kontakt aufnehmen →Pflichtteil im französischen Erbrecht (Noterbrecht) – Überblick
Im französischen Erbrecht ist die Testierfreiheit des Erblassers durch das gesetzlich zwingende Noterbrecht beschränkt. Das französische Noterbrecht stellt sicher, dass bestimmte nahe Verwandte einen gesetzlich geschützten Anteil am Nachlass erhalten. Anders als im deutschen Pflichtteilsrecht werden die Noterben nach dem französischen Recht selbst Erben — und verfügen nicht nur über einen Anspruch auf Geldzahlung aus dem Nachlass. Aufgrund des Noterbrechts kann der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Nachlasses frei verfügen: die sogenannte „quotité disponible“. Der Vorbehaltsteil („réserve héréditaire“) bleibt dahingegen den Noterben vorbehalten.
Noterben
Kinder des Erblassers (und deren Nachfahren) sowie ausnahmsweise der überlebende Ehegatte ohne Abkömmlinge.
Vorbehaltsteil (réserve)
½ bei 1 Kind, ⅔ bei 2 Kindern, ¾ bei 3+ Kindern. ¼ für den überlebenden Ehegatten ohne Abkömmlinge.
Herabsetzungsklage
Noterben können ihren Anspruch durch eine „action en réduction“ durchsetzen. Fristen: 5 Jahre ab Erbfall, 2 Jahre ab später Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Erbfall.
Unterschied zum deutschen Pflichtteilsrecht: In Deutschland hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen Geldanspruch gegen die Erben. In Frankreich werden die Noterben selbst Erben und erhalten einen gesetzlich geschützten Anteil am Nachlass. Seit der Reform von 2006 wird die „réserve héréditaire“ jedoch grundsätzlich in Wert ausgeglichen — nicht zwingend in natura. Das bedeutet: Noterben erhalten in der Regel eine Ausgleichszahlung, keinen automatischen Miteigentumsanteil an einer Immobilie.
1. Wer kann in Frankreich Noterbe werden?
Als Noterben kommen im französischen Recht die Kinder des Erblassers und deren Nachfahren in Betracht. Letzteres setzt voraus, dass die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Ausnahmsweise wird auch der überlebende Ehegatte des Erblassers Noterbe — aber nur dann, wenn der Erblasser weder Kinder noch deren Nachfahren hinterlässt.
Der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft („pacte civil de solidarité / PACS“) gilt nach dem französischen Erbrecht nicht als Noterbe. Der Erblasser kann jedoch durch ein Testament seinen PACS-Partner als Erben einsetzen und ihm Vermögen hinterlassen — jedoch nur in Höhe der „quotité disponible“.
2. Wie hoch ist der Vorbehaltsteil der Kinder?
Die Höhe des Vorbehaltsteils richtet sich nach der Zahl der Kinder des Erblassers. Bei einem einzigen Kind beträgt der Vorbehaltsteil die Hälfte des Nachlasses. Bei zwei Kindern erhöht er sich auf zwei Drittel des Nachlasses. Bei drei oder mehr Kindern beträgt der Vorbehaltsteil drei Viertel des Nachlasses.
| Anzahl der Kinder | Vorbehaltsteil (réserve héréditaire) | Freier Teil (quotité disponible) |
|---|---|---|
| 1 Kind | ½ des Nachlasses | ½ des Nachlasses |
| 2 Kinder | ⅔ des Nachlasses | ⅓ des Nachlasses |
| 3 oder mehr Kinder | ¾ des Nachlasses | ¼ des Nachlasses |
3. Wie hoch ist der Vorbehaltsteil des überlebenden Ehepartners?
Dem überlebenden Ehepartner steht nur ein Noterbrecht zu, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geschieden war und der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. In diesem Fall beträgt der Vorbehaltsteil des überlebenden Ehepartners ein Viertel des Nachlasses.
4. Wie kann das Noterbrecht durchgesetzt werden?
Die Noterben können ihren Anspruch auf den ihnen zustehenden Vorbehaltsteil durch eine Herabsetzungsklage („action en réduction“) durchsetzen. So kann sichergestellt werden, dass die Noterben einen angemessenen Teil des Nachlasses erhalten — unabhängig von testamentarischen Regelungen oder Schenkungen, die diesen Anteil beeinträchtigen könnten. Aufgrund der Herabsetzungsklage können Verfügungen und Schenkungen, die gegen das gesetzlich garantierte Noterbrecht verstoßen, reduziert und angefochten werden.
Relevanz für Immobilieneigentümer: Seit der Reform von 2006 wird die „réserve héréditaire“ in Frankreich grundsätzlich in Wert ausgeglichen — Noterben erhalten also in der Regel eine Ausgleichszahlung und keinen automatischen Miteigentumsanteil an einer Immobilie. Eine frühzeitige Nachlassplanung bleibt dennoch wichtig, um die Höhe dieser Ausgleichszahlung durch vorweggenommene Schenkungen und Nießbrauchgestaltungen zu reduzieren.
5. Welche Fristen gelten für die Herabsetzungsklage?
Die Herabsetzungsklage unterliegt drei Fristen. Die Regelfrist beträgt fünf Jahre ab dem Tod des Erblassers. Hat der Noterbe vom Erbfall erst verspätet Kenntnis erlangt, kann die Klage auch noch zwei Jahre nach dieser Kenntniserlangung erhoben werden. In jedem Fall gilt jedoch eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Erbfall — auch wenn der Noterbe erst danach von seinem Anspruch erfährt.
Haben Sie Fragen zum Pflichtteil im französischen Erbrecht oder zu einer Herabsetzungsklage?
Kontakt aufnehmen →