Immobilienrecht · Miet- und Wohnungsrecht

Airbnb in Frankreich: Einschränkungen für Kurzzeitvermietungen

Das französische Verfassungsgericht (Conseil constitutionnel) hat am 19. März 2026 entschieden: Wohnungseigentümergemeinschaften (copropriétés) in Frankreich dürfen Kurzzeitvermietungen über Plattformen wie Airbnb per Zweidrittelmehrheit für Zweitwohnungen verbieten – ohne Verfassungsverstoß. Eine wegweisende Entscheidung für Immobilieneigentümer in Frankreich.

📅 Veröffentlicht am 21. Mai 2026 ⏱ Lesezeit: ca. 7 Minuten ⚖️ Entscheidung Nr. 2025-1186 QPC vom 19.03.2026

1. Hintergrund: das Gesetz Le Meur und die Verfassungsbeschwerde

Das französische Gesetz Nr. 2024-1039 vom 19. November 2024 – bekannt als Gesetz Le Meur – hat die Regulierung von Kurzzeitvermietungen in Frankreich grundlegend verschärft. Eine seiner zentralen Neuerungen betrifft Wohnungseigentümergemeinschaften (copropriétés): Diese können Ferienvermietungen – wie sie über Airbnb oder ähnliche Plattformen angeboten werden – nun mit einer Zweidrittelmehrheit verbieten, statt wie bisher Einstimmigkeit zu erfordern.

Kurzzeitvermieter haben diese Neuregelung angefochten. Auf Vorlage des Landgerichts Caen vom 24. September 2025 hat die Cour de cassation die Verfassungsfrage am 18. Dezember 2025 an den Conseil constitutionnel weitergeleitet. Am 19. März 2026 hat das Verfassungsgericht die Regelung in seiner Entscheidung Nr. 2025-1186 QPC für verfassungskonform erklärt.

Was ist eine QPC in Frankreich? Die Question prioritaire de constitutionnalité (QPC) ist eine Verfassungsbeschwerde im laufenden Verfahren, mit der Parteien eines gerichtlichen Verfahrens die Überprüfung eines Gesetzes durch das Verfassungsgericht verlangen können. Das Gericht entscheidet dann verbindlich über die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm.

2. Die verschärfte Regulierung von Ferienvermietungen

Ferienvermietungen (meublés de tourisme) sind nach Art. D. 324-1 des französischen Tourismusgesetzes definiert als die Vermietung eines möblierten Wohnraums an Gäste, die sich nicht dauerhaft dort niederlassen – tageweise, wochenweise oder monatsweise.

Das Gesetz Le Meur enthält mehrere wesentliche Neuerungen. Gemeinden können die jährliche Höchstdauer der Vermietung von Hauptwohnsitzen auf 90 Tage (statt bisher 120) begrenzen. Darüber hinaus kann eine vorherige Genehmigungspflicht auf gewerblich genutzte Flächen wie Büros ausgeweitet werden, und Gemeinden dürfen Zonen mit begrenzter Anzahl an Vermietungsgenehmigungen einrichten. Eigentümergemeinschaften mit einer clause d’habitation bourgeoise – die die Nutzung der Wohneinheiten auf die Wohnnutzung ihrer Bewohner beschränkt, wobei die Ausübung einer freien Berufstätigkeit grundsätzlich zulässig bleibt, es sei denn, die Klausel ist als „exclusivement bourgeoise“ ausgestaltet – können Ferienvermietungen mit der doppelten Mehrheit des Art. 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. Juli 1965 verbieten, also der Mehrheit der anwesenden Eigentümer, die gleichzeitig zwei Drittel der Stimmen repräsentieren muss.

Hinweis zur Abstimmung: Wird bei der ersten Abstimmung nur ein Drittel der Stimmen erreicht, kann die Gemeinschaft in einer zweiten Versammlung mit der einfachen Mehrheit des Art. 25 entscheiden.

3. Die Argumente der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer – Eigentümer, die ihre Zweitwohnungen als Ferienwohnungen vermieten – machten zwei verfassungsrechtliche Einwände geltend.

Erstens sahen sie in der neuen Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, das durch Art. 2 und 17 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 als unverletzlich geschützt ist. Sie stützten sich dabei auf die Entscheidung QPC Nr. 2014-691, in der das Verfassungsgericht eine ähnliche Regelung im ALUR-Gesetz für verfassungswidrig erklärt hatte – dort genügte bereits eine einfache Mehrheit für das Verbot. Der entscheidende Unterschied zur Regelung des Gesetzes Le Meur liegt in der höheren Mehrheitsschwelle und den zusätzlichen gesetzlichen Garantien.

Zweitens rügten sie eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 4 der Erklärung von 1789, da ein dauerhaftes und allgemeines Verbot einer Vermietungstätigkeit ihre wirtschaftliche Betätigung unverhältnismäßig einschränke. Die Cour de cassation hielt diese Fragen für hinreichend ernst, um sie dem Verfassungsgericht vorzulegen.

4. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts

Zwei anerkannte Ziele im öffentlichen Interesse

Das Verfassungsgericht identifizierte zunächst zwei legitime Ziele des Gesetzgebers, die einen Eingriff in das Eigentumsrecht rechtfertigen können. Zum einen die Bekämpfung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftslebens durch Ferienvermietungen – wie Lärm, Sicherheitsprobleme und ständig wechselnde Mieter. Zum anderen die Bekämpfung des Wohnungsmangels bei Langzeitvermietungen, da der rasante Aufstieg von Airbnb das Angebot an dauerhaften Mietwohnungen deutlich verringert und die Preise sowohl für Miete als auch für den Kauf in die Höhe getrieben hat.

Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Gesetzes

Das Verfassungsgericht prüfte anschließend die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und stellte fest, dass ihr Anwendungsbereich klar begrenzt ist. Die Regelung betrifft ausschließlich Zweitwohnungen und nicht Hauptwohnsitze. Sie gilt nur für Eigentümergemeinschaften mit einer clause d’habitation bourgeoise, die gewerbliche Nutzung bereits einschränkt. Sie ändert lediglich die Abstimmungsregeln, ohne die grundlegenden Nutzungsrechte an Sondereigentum zu berühren. Zudem sind nur Kurzzeitvermietungen betroffen, während Langzeitvermietungen weiterhin uneingeschränkt möglich bleiben. Schließlich ist das Verbot reversibel: Dieselbe Zweidrittelmehrheit kann es jederzeit aufheben.

Ergebnis: Das Verfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Regelung des Gesetzes Le Meur keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht oder die unternehmerische Freiheit darstellt. Die Vorschrift ist verfassungskonform.

5. Praktische Folgen für Eigentümer

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für betroffene Eigentümergemeinschaften und stellt ein wichtiges Signal für alle Immobilieneigentümer in Frankreich dar.

Wer eine Zweitwohnung in Frankreich erwerben und als Ferienwohnung vermieten möchte, sollte vor dem Kauf prüfen, ob die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft eine clause d’habitation bourgeoise enthält. Wer seine Zweitwohnung bereits über Airbnb vermietet, sollte dringend prüfen, ob seine Eigentümergemeinschaft eine solche Klausel enthält – denn falls ja, kann eine Versammlung mit Zweidrittelmehrheit ein Verbot beschließen. Ein solches Verbot ist jedoch nicht endgültig: Eine beschlossene Einschränkung kann durch dieselbe Mehrheit jederzeit wieder aufgehoben werden. Zu beachten ist ferner, dass die Regelung ausschließlich Kurzzeitvermietungen betrifft – Langzeitvermietungen bleiben in jedem Fall unberührt.

Angesichts der Komplexität des französischen Wohnungseigentumsrechts empfiehlt sich in jedem Fall eine anwaltliche Beratung durch eine auf französisches Recht spezialisierte Rechtsanwältin.

Fazit

Die Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 19. März 2026 markiert einen bedeutsamen Wendepunkt im französischen Wohnungseigentumsrecht. Sie bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz Le Meur einen verfassungskonformen Weg gefunden hat, um den Interessen der Wohngemeinschaft Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen einzelner Kurzzeitvermieter einzuräumen – ohne dabei das Eigentumsrecht grundsätzlich in Frage zu stellen. Für Eigentümer, die ihre Zweitwohnung in Frankreich als Ferienwohnung vermieten oder dies planen, ist diese Entscheidung ein klares Signal: Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich verschärft und erfordern eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Eigentümergemeinschaftsordnung vor jedem Kauf oder jeder Vermietungsstrategie.

Cartade Legal · Berlin & Paris

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Schlagwörter
Airbnb Frankreich Wohnungseigentumsrecht Ferienvermietung Gesetz Le Meur Verfassungsgericht Eigentumsrecht Immobilienrecht Frankreich
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Frankreich Airbnb-Vermietungen verbieten?
Ja. Seit dem Gesetz Le Meur (Nr. 2024-1039 vom 19. November 2024) können Eigentümergemeinschaften, deren Teilungserklärung eine clause d’habitation bourgeoise enthält, Kurzzeitvermietungen von Zweitwohnungen mit einer Zweidrittelmehrheit verbieten. Der Conseil constitutionnel hat diese Regelung am 19. März 2026 für verfassungskonform erklärt.
Was ist eine clause d’habitation bourgeoise im französischen Wohnungseigentumsrecht?
Die clause d’habitation bourgeoise ist eine Klausel in der Teilungserklärung einer französischen Eigentümergemeinschaft, die die Nutzung der Wohneinheiten auf die Wohnnutzung ihrer Bewohner beschränkt. Die Ausübung einer freien Berufstätigkeit bleibt grundsätzlich zulässig – es sei denn, die Klausel ist als „exclusivement bourgeoise“ ausgestaltet, in welchem Fall jede berufliche Tätigkeit untersagt ist. Nur Eigentümergemeinschaften mit dieser Klausel können auf Grundlage des Gesetzes Le Meur Kurzzeitvermietungen verbieten.
Gilt das Verbot von Kurzzeitvermietungen auch für Hauptwohnsitze?
Nein. Die Regelung des Gesetzes Le Meur betrifft ausschließlich Zweitwohnungen. Hauptwohnsitze sind von einem möglichen Verbot durch die Eigentümergemeinschaft nicht betroffen. Für Hauptwohnsitze gilt lediglich die von den Gemeinden festgelegte Höchstdauer von 90 Tagen pro Jahr.
Kann ein von der Eigentümergemeinschaft beschlossenes Verbot wieder aufgehoben werden?
Ja. Das Verbot ist reversibel. Dieselbe Zweidrittelmehrheit, die das Verbot beschlossen hat, kann es in einer späteren Eigentümerversammlung jederzeit wieder aufheben.
Sind Langzeitvermietungen von dieser Regelung betroffen?
Nein. Das Gesetz Le Meur betrifft ausschließlich Kurzzeitvermietungen, also Vermietungen tageweise, wochenweise oder monatsweise an eine wechselnde Gästeschaft. Langzeitvermietungen bleiben weiterhin uneingeschränkt möglich, auch wenn die Eigentümergemeinschaft Kurzzeitvermietungen verboten hat.
Welche Mehrheit ist für das Verbot in der Eigentümerversammlung erforderlich?
Erforderlich ist die doppelte Mehrheit des Art. 26 des französischen Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. Juli 1965: die Mehrheit der anwesenden Eigentümer, die gleichzeitig zwei Drittel aller Stimmen repräsentieren muss. Wird bei der ersten Abstimmung nur ein Drittel der Stimmen erreicht, kann in einer zweiten Versammlung mit der einfachen Mehrheit des Art. 25 entschieden werden.
Was sollte ich prüfen, bevor ich eine Zweitwohnung in Frankreich als Ferienwohnung vermieten möchte?
Vor dem Kauf oder vor Beginn der Vermietung sollten Sie prüfen, ob die Teilungserklärung Ihrer Eigentümergemeinschaft eine clause d’habitation bourgeoise enthält. Ist dies der Fall, kann die Gemeinschaft jederzeit per Zweidrittelmehrheit ein Verbot der Kurzzeitvermietung beschließen. Eine anwaltliche Prüfung der Teilungserklärung vor dem Kauf ist daher dringend empfehlenswert.
Rechtliche Quellen
Zahlen & Fakten
2/3
der Stimmen erforderlich für das Verbot in der Eigentümerversammlung
90 T.
maximale Vermietungsdauer pro Jahr für Hauptwohnsitze seit Januar 2025
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